4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil nur noch bezüglich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls, der Höhe der Freiheitsstrafe