1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 9. November 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1.1 der Freisprüche von der Anschuldigung des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Pornografie, der Hinderung einer Amtshandlung, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Ziff. I./1.-8. erstinstanzliches Urteilsdispositiv;