a) zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und 8 Monaten unter Anrechnung der Unter- suchungs- und Sicherheitshaft seit dem 27.11.2014; b) zur Übernahme eines vom Gericht zu bestimmenden Anteils an die Gerichts- und Untersuchungskosten. 4. Die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB sei aufzuheben und stattdessen sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. 5. Weitere Verfügungen: a) Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss nachzureichender Kostennote festzulegen; b) Weitere Verfügungen seine von Amtes wegen vorzunehmen.