1.2 die Schuldsprüche gemäss Ziff. II / 3.-15. des Urteils vom 9. November 2016 In Rechtskraft erwachsen seien. 2. Der Schuldspruch gemäss Ziffer II/2. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. November 2016 sei betreffend des qualifizierenden Merkmals der Gewerbsmässigkeit aufzuheben und der Beschuldigte sei des Diebstahls, bandenmässig begangen gemeinsam mit C.________ und D.________, gemäss Ziffer 2.1 – 2.9 schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei unter Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen