1209 ff.). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. August 2017 auf eine Duplik verzichtet hatte (pag. 1220), erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. August 2017 für geschlossen und stellte das Urteil der Kammer in Aussicht (pag. 1221). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit Berufungsbegründung vom 7. Juli 2017 im Namen des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1145): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 9. November 2016 betreffend 1.1 die Freisprüche gemäss Ziff. I des Urteils vom 9. November 2016;