1093) als auch der Beschuldigte (pag. 1108) ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens erklärt hatten, ordnete die Verfahrensleitung dieses in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit Verfügung vom 22. Juni 2017 an (pag. 1123). Die schriftliche Berufungsbegründung von Rechtsanwalt B.________ datiert vom 7. Juli 2017 (pag. 1144 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 14. Juli 2017 dazu Stellung (pag. 1158 ff.). Am 2. August 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Replik ein (pag. 1209 ff.).