5 forderung zur Stellungnahme zum Verbleib im Verfahren gelangte beim Obergericht nichts von den Straf- und Zivilklägern ein, so dass sie schliesslich – mit Blick darauf, dass die sie betreffenden Urteilspunkte unangefochten geblieben und damit rechtskräftig sind – mit Verfügung vom 22. Juni 2017 aus dem Verfahren entlassen wurden (pag. 1123). Nachdem sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1093) als auch der Beschuldigte (pag.