Er beschränkte die Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziffer II./2. des Dispositivs, das Strafmass und die Anordnung einer stationären Massnahme (pag. 993 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2017 auf die Erklärung der Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrages (pag. 1085). Die beiden sich noch im Verfahrenen befindenden Straf- und Zivilkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Auch nach wiederholter Auf-