mässigen Diebstahls in neun Fällen, der Sachbeschädigung in zwölf Fällen, der Beschimpfung in drei Fällen, des Hausfriedensbruchs in acht Fällen, der Hinderung einer Amtshandlung, der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, der einfachen Verkehrsregelverletzung in drei Fällen, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in drei Fällen, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in drei Fällen, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines und Mitfahren in einem zuvor entwendeten Fahrzeug in zwölf Fällen, des Fahrens ohne Berechtigung in zehn Fällen, des Fahrens ohne Fahrzeugaus-