Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 112 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 9. November 2016 (PEN 16 133) Inhaltsverzeichnis I. Formelles......................................................................................................................5 1. Erstinstanzliches Urteil...............................................................................................5 2. Berufung.....................................................................................................................5 3. Anträge der Parteien ..................................................................................................6 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ...................................................7 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen.......................................................................8 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ...........................................................................8 6. Vorbemerkungen........................................................................................................8 7. Zu den Einbruchdiebstählen ......................................................................................8 7.1 Einbruchdiebstahl Kiosk in Aeschi bei Spiez vom 19. auf den 20. November 2014 ....................................................................................................................8 7.2 Einbruchdiebstähle bei der E.________-Stiftung in Grünen vom 19. auf den 20. November 2014 (teilweise Versuch) .............................................................9 7.3 Einbruchdiebstahl bei der E.________-Stiftung in Lützelflüh-Goldbach vom 19. auf den 20. November 2014 (Versuch).........................................................9 7.4 Einbruchdiebstahl im G.________ Studio in Oberdiessbach vom 19. auf den 20. November 2014 ............................................................................................9 7.5 Einbruchdiebstahl im Hotel H.________ in Faulensee am 21. November 2014 (Versuch) .................................................................................................10 7.6 Einbruchdiebstahl im Restaurant I.________ in Reutigen am 22. November 2014 ..................................................................................................................10 7.7 Einbruchdiebstahl im Restaurant J.________ in Krattigen am 22. November 2014 (Versuch) .................................................................................................10 7.8 Einbruchdiebstahl im Restaurant K.________ in Wimmis am 22. November 2014 10 8. Zur Beendigung der Deliktsserie..............................................................................10 9. Zur Person des Beschuldigten .................................................................................11 10. Zu den Absichten des Beschuldigten.......................................................................12 III. Rechtliche Würdigung...............................................................................................13 11. Rechtliche Grundlagen.............................................................................................13 12. Würdigung der Vorinstanz........................................................................................14 13. Vorbringen der Verteidigung ....................................................................................14 14. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ..............................................................15 15. Würdigung der Kammer ...........................................................................................15 IV. Strafzumessung.........................................................................................................16 16. Allgemeines..............................................................................................................16 2 17. Strafrahmen, Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe und Strafart.................17 18. Einsatzstrafe für die bandenmässig begangenen Diebstähle ..................................18 18.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................18 18.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................19 18.3 Fazit ..................................................................................................................19 19. Asperation mit Strafen für die weiteren Delikte ........................................................19 19.1 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung.......................................................19 19.2 Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch .....................................................19 19.3 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch..........................................20 19.4 Fahren ohne Berechtigung ...............................................................................20 19.5 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führen eines Fahrzeuges ohne Bewilligung oder Haftpflichtversicherung und Missbrauch von Ausweisen und Schildern .......................................................20 19.6 Fazit ..................................................................................................................20 20. Täterkomponenten ...................................................................................................20 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................20 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren und Strafempfindlichkeit ..........21 20.3 Fazit ..................................................................................................................21 21. Konkretes Strafmass................................................................................................21 V. Massnahme ................................................................................................................22 22. Rechtliche Grundlagen.............................................................................................22 23. Vorbringen der Verteidigung ....................................................................................22 24. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ..............................................................23 25. Schwere psychische Störung...................................................................................23 26. Rückfallgefahr ..........................................................................................................24 27. Behandlungsbedürfnis und -möglichkeit ..................................................................24 28. Geeignete Massnahme(n)........................................................................................25 29. Verhältnismässigkeit ................................................................................................26 30. Anzuordnende Massnahme und Bewährungshilfe...................................................28 31. Kein Strafaufschub...................................................................................................28 VI. Kosten und Entschädigung ......................................................................................29 32. Verfahrenskosten .....................................................................................................29 33. Entschädigung der amtlichen Verteidigung..............................................................29 3 VII. Verfügungen...............................................................................................................30 34. Sicherheitshaft .........................................................................................................30 35. Einziehungen, DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten.............30 VIII. Dispositiv....................................................................................................................31 4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 9. November 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) freigesprochen von der Anschul- digung des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls in drei Fällen, der Sachbe- schädigung in sechs Fällen, des Hausfriedensbruchs in drei Fällen, der Pornogra- fie, der Hinderung einer Amtshandlung in zwei Fällen, der Entwendung eines Mo- torfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines und Mitfahren in einem zuvor ent- wendeten Fahrzeug, des Fahrens ohne Berechtigung und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern in drei Fällen. Der Beschuldigte wurde hingegen schuldig erklärt des bandenmässigen Diebstahls in fünf Fällen, des banden- und gewerbs- mässigen Diebstahls in neun Fällen, der Sachbeschädigung in zwölf Fällen, der Beschimpfung in drei Fällen, des Hausfriedensbruchs in acht Fällen, der Hinderung einer Amtshandlung, der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, der einfa- chen Verkehrsregelverletzung in drei Fällen, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in drei Fällen, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in drei Fällen, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines und Mitfahren in einem zuvor entwendeten Fahrzeug in zwölf Fällen, des Fahrens ohne Berechtigung in zehn Fällen, des Fahrens ohne Fahrzeugaus- weis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung in zwei Fällen, des Missbrauchs von Schildern und Ausweisen in sechs Fällen und der Übertretung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Er wurde hierfür verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah- ren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet, deren Vollzug der Freiheitsstrafe voraus geht. Weiter wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf acht Tage, und zu den Verfahrenskosten, ins- gesamt bestimmt auf CHF 33‘289.70. Die Zivilklagen wurden auf den Zivilweg ver- wiesen (pag. 864 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 15. November 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 882). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 14. März 2017 (pag. 984 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ form- und fristge- recht die Berufungserklärung ein. Er beschränkte die Berufung auf den erstinstanz- lichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziffer II./2. des Dispositivs, das Strafmass und die Anordnung einer stationären Massnahme (pag. 993 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2017 auf die Erklärung der Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensan- trages (pag. 1085). Die beiden sich noch im Verfahrenen befindenden Straf- und Zivilkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Auch nach wiederholter Auf- 5 forderung zur Stellungnahme zum Verbleib im Verfahren gelangte beim Oberge- richt nichts von den Straf- und Zivilklägern ein, so dass sie schliesslich – mit Blick darauf, dass die sie betreffenden Urteilspunkte unangefochten geblieben und damit rechtskräftig sind – mit Verfügung vom 22. Juni 2017 aus dem Verfahren entlassen wurden (pag. 1123). Nachdem sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1093) als auch der Beschuldigte (pag. 1108) ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens erklärt hatten, ordnete die Verfahrensleitung dieses in An- wendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit Verfügung vom 22. Juni 2017 an (pag. 1123). Die schriftliche Beru- fungsbegründung von Rechtsanwalt B.________ datiert vom 7. Juli 2017 (pag. 1144 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 14. Juli 2017 dazu Stellung (pag. 1158 ff.). Am 2. August 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ sei- ne Replik ein (pag. 1209 ff.). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. August 2017 auf eine Duplik verzichtet hatte (pag. 1220), erachtete die Ver- fahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. August 2017 für ge- schlossen und stellte das Urteil der Kammer in Aussicht (pag. 1221). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit Berufungsbegründung vom 7. Juli 2017 im Namen des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1145): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 9. November 2016 betreffend 1.1 die Freisprüche gemäss Ziff. I des Urteils vom 9. November 2016; 1.2 die Schuldsprüche gemäss Ziff. II / 3.-15. des Urteils vom 9. November 2016 In Rechtskraft erwachsen seien. 2. Der Schuldspruch gemäss Ziffer II/2. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Novem- ber 2016 sei betreffend des qualifizierenden Merkmals der Gewerbsmässigkeit aufzuheben und der Beschuldigte sei des Diebstahls, bandenmässig begangen gemeinsam mit C.________ und D.________, gemäss Ziffer 2.1 – 2.9 schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei unter Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen a) zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und 8 Monaten unter Anrechnung der Unter- suchungs- und Sicherheitshaft seit dem 27.11.2014; b) zur Übernahme eines vom Gericht zu bestimmenden Anteils an die Gerichts- und Untersu- chungskosten. 4. Die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB sei aufzuheben und stattdessen sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. 5. Weitere Verfügungen: a) Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss nachzureichender Kostennote festzule- gen; b) Weitere Verfügungen seine von Amtes wegen vorzunehmen. 6 Die Generalstaatsanwaltschaft formulierte und begründete in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2017 folgende Anträge (pag. 1158 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbe- setzung) vom 9. November 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1.1 der Freisprüche von der Anschuldigung des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfrie- densbruchs, der Pornografie, der Hinderung einer Amtshandlung, der Entwendung eines Motor- fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung gemäss Ziff. I./1.-8. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; 1.2 der Schuldsprüche wegen bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, qualifiziert grober Verkehrsregelverlet- zung, einfacher Verkehrsregelverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haft- pflichtversicherung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II./1. + 3.-15. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; 1.3 der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 und der Bezahlung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten; 1.4 der weiteren Verfügung betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Einziehung zur Vernich- tung bzw. Rückgabe an A.________). 2. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen mit C.________ und D.________ gemäss Ziff. II./2.1-2.9 erstinstanzliches Urteilsdispositiv. 3. A.________ sei gestützt hierauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwen- dung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 27.11.2014. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. 3.2 zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Im Weiteren sei zu verfügen: 4.1 A.________ sei zwecks Antritt der Massnahme in Sicherheitshaft zu belassen. 4.2 Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 4.3 Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4.4 Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil nur noch bezüglich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls, der Höhe der Freiheitsstrafe 7 und der Anordnung einer Massnahme zu überprüfen. Die weiteren Punkte des erst- instanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Da die Berufung nur zu Guns- ten des Beschuldigten ergriffen wurde, ist die Kammer an das Verschlechterungs- verbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Strafregis- terauszug, ein aktueller ADMAS-Bericht sowie ein aktueller Führungsbericht beim Regionalgefängnis Thun über den Beschuldigten eingeholt (pag. 1124, 1130, 1132 ff., 1138 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Der Sachverhalt ist in den Grundzügen völlig unbestritten. Der Beschuldigte ist ge- ständig. Es kann vollumfänglich auf die Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdi- gung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 928 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegrün- dung). Zusammenfassend geht es um Folgendes: Der Beschuldigte ist gemeinsam mit zwei minderjährigen Mittätern in den Nächten vom 19. auf den 20. November 2014 und vom 21. auf den 22. November 2014 ins- gesamt neun Mal gewaltsam in Gebäude (Geschäftsliegenschaften) eingedrungen, um Diebesgut zu behändigen. Bei vier der neun Einbrüche wurde nichts erbeutet, so dass es nur bei einem Versuch blieb. Der Beschuldigte war jeweils der Fahrer, der draussen wartete. Es kann auf die Ausführungen der Anklageschrift (pag. 703 ff.) und der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 949 f. und pag. 952 f.). Im selben Zeitraum und zuvor hatten der Beschuldigte und seine Freunde mehrfach Fahrzeuge zum Gebrauch entwendet. Auch aus diesen Fahr- zeugen liessen sie teilweise Wertgegenstände mitgehen, wofür sie von der Vorin- stanz rechtskräftig des bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt wurden (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Bestritten ist in Bezug auf die neun Einbruchdiebstähle die rechtliche Qualifikation der gewerbsmässigen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Bezüglich dieser neun Diebstähle, der Been- digung der Deliktsserie sowie der Person und Absichten des Beschuldigten sind der Übersicht halber einige Wiederholungen und Ergänzungen zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung anzubringen. 7. Zu den Einbruchdiebstählen 7.1 Einbruchdiebstahl Kiosk in Aeschi bei Spiez vom 19. auf den 20. November 2014 Der Beschuldigte (Hauptakten [HA] Band III, pag. 842) ist bezüglich des Einbruchs in einen Kiosk in Aeschi geständig. Auch die beiden im Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alten D.________ (u.a HA I, pag. 286 Z. 132 ff., pag. 309 Z. 215 ff.) und C.________ (u.a. HA I, pag. 317 Z. 63) haben den gemeinsam begangenen Ein- 8 bruch in den Kiosk zugegeben. Sie stahlen Zigaretten, Rauchartikel, einen Münzeinsatz mit Bargeld, Pfeffersprays und Lebensmittel. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 9. Dezember 2014 wurden Artikel im Gesamtwert von CHF 3‘854.65 entwendet (Anzeige- und Sammelrapport II, pag. 496 ff.). Es wird je- doch auf die Aufstellung der Kioskinhaber vom 28. November 2014 abgestellt (An- zeige- und Sammelrapport II, pag. 504 ff.). Demnach betrug der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände CHF 4‘006.50. Ein Teil dieser gestohlenen Artikel wur- de in der Garage eines Freundes des Beschuldigten aufgefunden, in welcher der Beschuldigte häufig nächtigte (HA II, pag. 367 f.). Zudem wurden im vom Beschul- digten und seinen Mittätern entwendeten Fahrzeug, Audi A6 Allroad, Gegenstände aus dem Kiosk sichergestellt (Anzeige- und Sammelrapport I, pag. 413 ff.). 7.2 Einbruchdiebstähle bei der E.________-Stiftung in Grünen vom 19. auf den 20. November 2014 (teilweise Versuch) In derselben Nacht wurden vom Beschuldigten und seinen beiden Mittätern unbe- strittenermassen in der Werkstatt der E.________-Stiftung zwei Motorsägen behändigt. Davon gehörte eine Motorsäge der E.________-Stiftung und die andere dem Mitarbeiter F.________ (Anzeige- Sammelrapport II, pag. 523 ff.). Die Ankla- geschrift ist daher unpräzise, soweit sie von der Werkstatt von F.________ spricht und indirekt auch diesem die beiden Motorsägen zuschreibt (Ziff. I.1.7 der Ankla- geschrift). Die beiden Motorsägen wurden in der Garage des Freundes des Be- schuldigten in Frutigen sichergestellt (HA II, pag. 367). Nach Aussage von D.________ wollte der Beschuldigte die Motorsägen mitnehmen, da er sie gut ge- brauchen konnte (HA I, pag. 286 Z. 173 f.). Wobei D.________ nicht klar war, wo genau die Motorsägen entwendet wurden. Der Beschuldigte selbst machte keine Aussagen dazu, wofür er die Motorsägen hätte verwenden wollen. Es lässt sich mutmassen, dass der Beschuldigte, der über eine Anlehre als Schreiner verfügt, al- lenfalls plante, damit Arbeiten verrichten zu können. Der Einbruch in die Werkstatt folgte auf den vorherigen Einbruch in eine Liegen- schaft der E.________-Stiftung, wo der Beschuldigte und seine Mittäter jedoch kein Deliktsgut fanden (vgl. Anklageschrift Ziff. I.1.8). So beschreibt es insbesondere D.________ (HA I, pag. 286 Z. 198 ff.). Dem Beschuldigten waren die Örtlichkeiten bekannt. Er war einst durch die E.________-Stiftung betreut worden (HA II, pag. 489). 7.3 Einbruchdiebstahl bei der E.________-Stiftung in Lützelflüh-Goldbach vom 19. auf den 20. November 2014 (Versuch) Bei diesem Einbruch wurde die Terrassentür aufgebrochen, wodurch die Täter- schaft in einen Raum gelangte, von dem aus allerdings alle Türen abgeschlossen waren. Deliktsgut wurde keines behändigt (Anzeige- Sammelrapport II, pag. 543 ff.). Der Beschuldigte und seine beiden Mittäter haben auch diesen Vorfall einge- standen (HA III pag. 842; HA I pag. 287, 310 Z. 254 ff., 343 Z. 714 ff.). 7.4 Einbruchdiebstahl im G.________ Studio in Oberdiessbach vom 19. auf den 20. November 2014 Der Einbruch in das G.________ Studio wurde von den Beteiligten gestanden (HA III pag. 842; HA I pag. 287 Z. 228 ff. und Z. 254, pag. 311 Z. 283 ff., pag. 343 Z. 9 730 ff.). Sie entwendeten einen Laptop und einen Lautsprecher (Anzeige- Sammel- rapport II, pag. 568 ff.). Letzterer konnte in der Garage in Frutigen sichergestellt werden (Anzeige- und Sammelrapport II, pag. 574). 7.5 Einbruchdiebstahl im Hotel H.________ in Faulensee am 21. November 2014 (Versuch) Die Täter verliessen den Tatort im Hotel H.________ ohne Deliktsgut, nachdem sie die Terrassenscheibe eingeschlagen und das Restaurant durchsucht hatten (An- zeige- Sammelrapport II, pag. 620). Alle drei haben die Tat und ihre Beteiligung zugegeben (HA III pag. 842; HA I pag. 289 Z. 318 ff., pag. 312 Z. 329 ff., pag. 345 Z. 787 ff.). Sowohl D.________ als auch C.________ sagten, sie hätten nach Geld gesucht, aber keines gefunden (HA I pag. 312 Z. 332 f., pag. 345 Z. 798 f.). 7.6 Einbruchdiebstahl im Restaurant I.________ in Reutigen am 22. November 2014 Im Restaurant I.________ erbeuteten die drei Mittäter CHF 30.00 Bargeld. Wie alle anderen ist auch dieser Einbruch unbestritten (HA III pag. 842, HA I pag. 290 Z. 365 ff., pag. 312 Z. 350 ff., pag. 345 Z. 803 ff.). Es wurden gar DNA-Spuren von D.________ und Schuhspurenfragmente von C.________ ermittelt (Anzeige- Sammelrapport II, pag. 638, 649). 7.7 Einbruchdiebstahl im Restaurant J.________ in Krattigen am 22. November 2014 (Versuch) Der Einbruch im Restaurant J.________ war für den Beschuldigten und seine Mit- täter erfolglos (Anzeige- Sammelrapport II, pag. 663 ff.). Es wurden Schuhspuren von D.________ und von C.________ am Tatort sichergestellt (Anzeige- Sammel- rapport, pag. 672 ff.). Alle Beteiligten haben ein Geständnis abgelegt (HA III pag. 842; HA I pag. 290 Z. 399 ff., pag. 313 Z. 371 ff., pag. 346 Z. 820 ff.). 7.8 Einbruchdiebstahl im Restaurant K.________ in Wimmis am 22. November 2014 Für den Einbruchdiebstahl im Restaurant K.________ liegen Geständnisse der drei Mittäter vor (HA III pag. 842; HA I pag. 290 Z. 395 ff., pag. 313 Z. 386 ff., pag. 346 Z. 835 ff.). Zudem wurden am Tatort Schuhspuren von D.________ und C.________ sichergestellt (Anzeige- Sammelrapport II, pag. 692 f.). Gestohlen wurden CHF 120.00 Bargeld und Süssigkeiten (Gesamtbetrag CHF 140.00). 8. Zur Beendigung der Deliktsserie Der zeitliche Ablauf war so, dass am 22. November 2014 der gestohlene Audi A6 Allroad aufgefunden wurde. Die Nachbarin der Garage, in der sich der Beschuldig- te aufhielt, hatte die Täter beobachtet. Sie stellte C.________ und D.________ zur Rede. Das führte schliesslich am 27. November 2014 zur Verhaftung des Beschul- digten (Anzeige- Sammelrapport I, pag. 116). Zwischen dem 22. und dem 27. No- vember 2014 wurden keine Einbrüche mehr begangen. Der Beschuldigte und C.________ liessen sich vom Kontakt mit der Nachbarin jedoch nicht einschüch- tern. Sie entwendeten vom 26. auf den 27. November 2014 erneut ein Fahrzeug 10 (Ziff. II.11.12 des erstinstanzlichen Dispositivs). Einbrüche wurden hingegen keine mehr begangen. 9. Zur Person des Beschuldigten Zur Person des Beschuldigten ist vorab auf das forensisch-psychiatrische Gutach- ten vom 1. Dezember 2015 zu verweisen (HA II, pag. 461 ff.). Der Beschuldigte ist in seiner Vergangenheit bereits im Kindesalter vielfach deliktisch in Erscheinung getreten. Im Alter von neun Jahren wurde eine Sachbeschädigung verzeichnet und mit zwölf Jahren der Konsum von Marihuana (HA II, pag. 477). Im Strafregister sind zahlreiche Straftaten ab dem Jahr 2008 aufgeführt (pag. 1132). Es handelt sich – wie auch im vorliegenden Verfahren – hauptsächlich um Diebstähle, Hausfriedens- brüche, Sachbeschädigungen, Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch, Ver- kehrsregelverletzungen oder Cannabiskonsum. Der Beschuldigte kam mit Klumpfüssen zur Welt. Seine Mutter konsumierte während der Schwangerschaft Heroin, so dass er nach der Geburt an Drogenent- zug litt. Nach wiederholten Gefährdungsmeldungen wurde der Beschuldige im Jahr 2005 in Italien platziert, den Eltern die Obhut entzogen und eine Beistandschaft er- richtet. Nach seiner vorübergehenden Rückkehr in die Schweiz zu seinen Eltern mit Besuch einer Tagesschule wurde der Beschuldigte 2008 in Frankreich in einer Kleingruppe platziert. Nach einem halben Jahr kehrte er zu seiner Mutter zurück. Am 22. Juni 2009 ordnete das Jugendgericht Oberland eine vorsorgliche Schutz- massnahme einer Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung an. Der Vollzug erfolgte vom 27. Juni 2009 bis Januar 2010 bei der Stiftung E.________, Ausbildungswohngruppe, in Lützelflüh. Zu einem Time-Out reiste er nicht selbstän- dig an und beging stattdessen Delikte. Am 1. März 2010 wurde er in das Mass- nahmenzentrum Kalchrain für junge Erwachsene eingewiesen. Auch dort kam es zu Entweichungen mit erneuten Delikten. Die Unterbringung wurde am 14. August 2013 aufgehoben. Aufgrund fehlender Arbeitsstelle und Perspektivenlosigkeit kam es wieder zu deliktischen Tätigkeiten. Im vorliegenden Strafverfahren kam der Be- schuldigte schliesslich ab dem 27. November 2014 in Untersuchungshaft. Mit Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Mai 2015 wurde eine Ersatzmass- nahme angeordnet und der Beschuldigte trat am 19. Mai 2015 in das «Projekt Alp» bei einer Gastfamilie ein (HA I, pag. 95 ff. und pag. 102 ff.). Bereits in der ersten Nacht floh der Beschuldigte mit einem Fahrzeug der Gastfamilie (HA I, pag. 109). Er lieferte sich eine Verfolgungsjagd mit der Polizei und wurde in Untersuchungs- haft zurückversetzt (zum Ganzen vgl. HA II, pag. 483 ff. und pag. 525 ff.). Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitss- törung, einen schädlichen Gebrauch von Cannabis sowie eine nicht näher spezifi- zierte organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (HA II, pag. 533 f.). Diese Diagno- sen wurden nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen ist. Zum Tatzeitpunkt war der Beschuldigte erwerbslos und ohne festes Domizil (vgl. HA II, pag. 193 Z. 54 ff.). Er wurde vom Sozialdienst der Gemeinde L.________ fi- nanziell unterstützt. Gemäss Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhält- nisse vom 1. September 2014 erhielt er monatlich CHF 750.00 (HA I, pag. 424). 11 Der Beschuldigte sagte aus, er habe alle zwei Wochen CHF 250.00 erhalten vom Sozialdienst und die Krankenkasse sei ihm bezahlt worden (HA I, pag. 203 Z. 59 f.). Dies korrespondiert mit der Angabe der Abteilung Soziales der Gemeinde L.________ vom 31. Oktober 2016, wonach dem Beschuldigten am 26. November 2014 CHF 279.90 ausbezahlt wurden (HA III, pag. 824 f.). Es wird von einem be- scheidenen Sozialhilfeeinkommen von monatlich rund CHF 750.00 ausgegangen. 10. Zu den Absichten des Beschuldigten Der Beschuldigte hat keine Angaben gemacht, welche Absichten er hegte bzw. weshalb er die Einbruchdiebstähle begangen hat. Ebenso lässt sich aus seinen Aussagen nicht ableiten, ob er ohne seine Verhaftung weitere Einbruchdiebstähle hätte begehen wollen. Dazu wurde er auch nie befragt. Seine beiden Mittäter C.________ und D.________ wurden ebenfalls nicht zu den Absichten und weite- ren Plänen befragt. Offensichtlich ist zwar, dass die drei Täter Wertgegenstände erbeuten und sich damit bereichern wollten. So sagten D.________ und C.________, sie hätten nach Geld gesucht (HA I pag. 312 Z. 332 f., pag. 345 Z. 798 f.). Für die Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte sich mit der Beute aus den Einbrüchen einen Teil seiner Lebenskosten decken wollte und ob er weitere Ein- brüche zu begehen beabsichtigte, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt wer- den. Es fällt auf, dass bei den Taten kein professionelles, gut geplantes und strukturier- tes Vorgehen erkennbar ist. Nachdem sie zuvor bereits mehrfach Autos zum Ge- brauch entwendet und auch Gegenstände daraus gestohlen hatten, gingen die Mit- täter während zweier Nächte auf Einbruch-Streifzüge. Die Einbrüche begingen sie in unbewohnten Liegenschaften und nicht unbedingt dort, wo mit möglichst viel Wertgegenständen gerechnet werden konnte. So haben sie in vier Fällen auch gar keine Beute gemacht; so z.B. bei den Einbrüchen bei der E.________-Stiftung. Mutmasslich könnte in diesen Fällen auch eine Art Rachemotiv vorliegen, weil der Beschuldigte dort früher betreut wurde. Das Handeln der Täter scheint sehr spon- tan und wenig durchdacht gewesen zu sein. Es passt eher zu einer jugendlichen Suche nach einem gewissen Kick aus verbotenem Handeln und zum blossen Zeit- vertreib. Die beiden Mittäter des Beschuldigten waren denn auch gerade Mal 16 Jahre alt, wohnten noch bei ihren Eltern und wurden von diesen unterstützt. Der Beschuldigte beging nie alleine einen Einbruch und in der Regel auch keine Fahr- zeugentwendungen. Die Delikte wurden vielmehr in der Gruppe verübt. Die drei motivierten sich gegenseitig zu den Straftaten. Der Beschuldigte fuhr in der Regel das Fahrzeug und wartete draussen, während die zwei Jugendlichen in die Ein- bruchsobjekte gingen (z.B. Aussage D.________ HA I, pag 276 Z. 363 f. und pag. 286 Z. 158). Im Abklärungsbericht eines Sozialarbeiters der Gemeinde L.________ vom 30. April 2009 wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe einen treuherzigen und gut- mütigen Charakter, was von anderen oft ausgenützt werde (HA II, pag. 485). Das Massnahmenzentrum Kalchrain für junge Erwachsene berichtete am 11. Oktober 2010, der Beschuldigte lasse sich durch andere mitreissen und beeinflussen (HA II, pag. 492). Dazu passt die Aussage der Mutter des Beschuldigten gegen über dem 12 Gutachter, ihrem Sohn habe in der Zeit vor der erneuten Delinquenz die Perspekti- ve gefehlt. In so einer Situation brauche es bei ihm nur wenig, damit er sich wieder auf «Streifzüge» begebe. So müsse beispielsweise nur ein junger Bekannter vor- schlagen, dass sie ein Auto klauen gehen und schon sei ihr Sohn dabei. Das Den- ken komme erst, wenn es schon passiert und zu spät sei (HA II, pag. 510 f.). Der Gutachter ging unter anderem deshalb davon aus, dass der Beschuldigte mit sei- nen Taten seinen Selbstwert steigern konnte (sog. Gratifikationseffekt; HA II, pag. 547). Wie oben erwähnt, verfügte der Beschuldigte nur über ein ziemlich bescheidenes Sozialhilfeeinkommen. Er scheint aber, abgesehen von Essen und Zigaretten, auch nicht grössere Auslagen gehabt zu haben. Er übernachtete offenbar mehrheitlich kostenfrei in der Garage seines Freundes. Dies scheint ihn nicht gross gestört zu haben und er ist keine Person mit hohen Ansprüchen. So sagte er der Staatsan- waltschaft, zwischendurch schlafe er auch auf einer Bank (HA I, pag. 193, Z. 56). Wenn er sich in der Garage anmelden könnte, so hätte er das schon lange ge- macht (HA I, pag. 196 Z. 197 f.). Mit den im Kiosk gestohlenen Zigaretten und Lebensmittel konnte der Beschuldigte zwar etwas Geld einsparen. Die Gesamtumstände lassen aber nicht den direkten und klaren Schluss zu, dass der Beschuldigte mit fortgesetzten Einbrüchen beab- sichtigte, seine Lebenskosten zu decken bzw. Ausgaben einzusparen. Bei vorlie- gender Beweislage muss vielmehr zu seinen Gunsten davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte – wie auch vom Gutachter beschrieben – sich mit sei- nen Taten bei seinen Mittätern profilieren und sein Selbstwertgefühl steigern wollte. III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliche Grundlagen Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen be- straft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortge- setzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstra- fe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Defini- tion der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt be- rufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätig- keit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen 13 Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach be- gangen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 129 IV 253 E. 2.1 S. 254; Urteile 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2 und 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus und kommt bei fremdnützigem Handeln nur in Betracht, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt. Entscheidend ist der Nachweis der für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnenden Absicht als innere Tatsache. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle ge- richtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbe- gehung hergeleitet werden kann. Damit die Voraussetzungen sachlich-rechtlich überprüft werden können, sind die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbs- mässigen Handelns – wie beispielsweise Umfang und Dauer der Tatgewinne, die der Täter erzielen wollte – zu schliessen ist, in den Urteilsgründen präzise darzule- gen. Die gängige Formel, der (Serien-) Täter habe zur Aufbesserung seiner finan- ziellen Verhältnisse und in einigem Umfang über längere Zeit gehandelt, genügt hierfür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4). Gewerbsmässigkeit setzt nicht den Verkauf gestohlener Sachen voraus. Auf eine Gewinnerzielung durch Verwertung kommt es nicht an, es genügen auch mittelbare Vorteile. Gewerbsmässigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Täter das Diebes- gut behält, um es zu benutzen oder zu verbrauchen und sich laufende Aufwendun- gen zu ersparen (Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.5.1). 12. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz legte dar, sie gehe davon aus, dass sofern der Beschuldigte wie auch sein Mittäter C.________ nicht am 27. November 2014 durch die Polizei an- gehalten worden wären, weitere Diebstähle der gleichen Art verübt worden wären, mit dem Ziel namhafte Beute zu erlangen. Aufgrund der Häufigkeit und Regelmäs- sigkeit der Einbruchdiebstähle sowie der Prognose in Bezug auf das künftige Ver- halten sei von einem berufsmässigen Handeln auszugehen. Zudem habe die Ab- sicht des Beschuldigten bestanden, sich mit den Einbrüchen seinen Unterhalt zu verdienen, respektive das Sozialhilfebudget aufzubessern (pag. 952, S. 32 der Ur- teilsbegründung). 13. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte in ihrer Berufungsbegründung vor, es sei kein Unter- schied erkennbar zwischen den neun Delikten, bei denen auf Gewerbsmässigkeit erkannt worden sei, und den fünf, bei denen dies nicht der Fall gewesen sei. Bei den angeblich gewerbsmässig begangenen Delikten sei gerade Mal ein Betrag von total CHF 2‘488.00 erbeutet worden. Die Vorinstanz vermute, ohne zu sagen wes- halb, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, weiterhin Einbruchdiebstähle zu be- gehen und seinen Lebensunterhalt dadurch (mit) zu finanzieren. Die Vorgehens- weise des Beschuldigten erfülle die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung 14 erforderlichen Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit klarer- weise nicht. Es handle sich gerade nicht um eine Diebstahlserie, die sich über mehrere Monate erstreckt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beschul- digten die Absicht gehabt hätte, über einen längeren Zeitraum deliktisch tätig zu sein und mit dieser Tätigkeit auch noch den Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Beschuldigte und seine Mittäter seien ziemlich ziellos vorgegangen. Sie hätten zu- fälliges Deliktsgut ausgewählt und dieses teilweise weggeworfen, in den Autos lie- gengelassen oder bei sich in der Garage gehortet, anstatt Anstalten zum Verkauf zu treffen. Zudem hätten sie keinerlei Vorkehrungen getroffen, um ihre Spuren zu verwischen, was kein professionelles Vorgehen sei. Der Beschuldigte habe damals von der Sozialhilfe gelebt und er habe keinen festen Wohnsitz gehabt bzw. mehr- heitlich unentgeltlich in der Garage eines Freundes wohnen können. Dieses Ein- kommen habe für ihn ausgereicht (pag. 1144 ff.). 14. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, die ersten fünf Diebstähle würden sich sehr wohl von den anderen neun Diebstählen unterscheiden. Zuerst hätten der Beschuldigte und seine Mittäter Wertgegenstände aus Autos gestohlen, wobei eher die Fahrzeugentwendungen zentral gewesen seien. Dieses Vorgehen sei nicht wirklich lukrativ gewesen. Mit dem Beginn des gewaltsamen Eindringens in mehrere Liegenschaften sei das Vor- gehen gezielter, raffinierter und schwerwiegender geworden. Hier sei es dem Be- schuldigten und seinen Mittätern darum gegangen, Geld, Zigaretten, Lebensmittel und andere Wertgegenstände zu erbeuten, die sie zur Lebenshaltung oder zum Kauf von Drogen (insbesondere Cannabis) hätten verwenden wollen. Der Delikts- betrag gemäss Dispositiv und Anzeigerapporten betrage CHF 6‘088.00, was ein erheblicher Betrag sei. Der Beschuldigte und seine Mittäter hätten mehrere Taten begangen, ihre Lebenshaltung massgeblich durch diese Delikte finanziert und sei- en bereit gewesen, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Gewerbsmässigkeit setzte nicht den Verkauf gestohlener Sachen voraus. Gewerbsmässigkeit sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann gegeben, wenn der Täter das Diebesgut behalte, um es zu benutzen oder zu verbrauchen und sich laufende Aufwendungen zu ersparen. Bei den erbeuteten Zigaretten, den Nahrungsmittel und dem Geld sei das klarerweise der Fall. Ohne Anhaltung durch die Polizei wäre die Einbruchsserie mit Sicherheit weitergegangen. Das Ziel des Beschuldigten und seiner Mittäter habe sich auf wesentlich höhere Geldbeträge bezogen (pag. 1158 ff.). 15. Würdigung der Kammer Innert vier Tagen verübte der Beschuldigte gemeinsam mit seinen Mittätern während zwei Nächten neun (Einbruch-)Diebstähle (teilweise Versuch). Es handelt sich um einen eher kurzen Zeitraum, aber eine sehr starke Häufung von Ein- brüchen. Auch wurde ein nicht unerheblicher Deliktsbetrag erbeutet. Vor diesem Hintergrund erscheint das Stehlen als eine bedeutende Beschäftigung des damals arbeitslosen Beschuldigten. Dass er sich darauf eingerichtet hatte, durch weitere Diebstähle Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur 15 Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen, lässt sich jedoch nicht rechts- genüglich nachweisen. Der Beschuldigte machte bei den jugendlichen unüberleg- ten Straftaten in erster Linie mit, um bei der bestehenden Perspektivenlosigkeit sein Selbstwertgefühl aufzubessern (dazu ausführlich oben Ziff. II.10.). Er war auf- grund seiner konkreten Lebensumstände auch nicht geradezu auf das Delinquieren angewiesen. Vielmehr vermochte er sich seinen bescheidenen Lebensstil mit dem Geld der Sozialhilfe zu finanzieren. So wäre ein Ausstieg aus finanzieller Sicht oh- ne weiteres möglich gewesen. Aufgrund der grossen Anzahl Delikte, die der Be- schuldigte insbesondere in den Monaten vor seiner Verhaftung verübte, seiner be- reits sehr langen Geschichte von Straffälligkeiten und der schwierigen persönlichen Situation im damaligen Zeitpunkt, muss davon ausgegangen werden, dass er ohne Verhaftung weitere Delikte begangen hätte. Allerdings lässt sich nicht konkret sa- gen, ob diese weiteren Delikte Einbruchdiebstähle gewesen wären oder andere Delikte. Für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist jedoch die Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Delikten desselben Tatbestandes, d.h. hier Art. 139 StGB, erforderlich (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 109 zu Art. 139 StGB). Es ist zwar zutreffend, wie die Generalstaatsan- waltschaft schreibt, dass mit dem Wechsel von Diebstählen von Gegenständen aus entwendeten Fahrzeugen zu Einbrüchen in Liegenschaften eine Steigerung statt- gefunden hatte. Allerdings gingen der Beschuldigte und seine Mittäter nach wie vor nicht besonders raffiniert vor. Ausserdem lässt sich schlicht nicht nachweisen, dass diese Steigerung durch das Bedürfnis nach lukrativerer Beute entstand. Ebenso wahrscheinlich ist es, dass den jungen Tätern das immer gleiche Vorgehen mit den Entwendungen von Fahrzeugen zu langweilig geworden war und sie etwas noch Aufregenderes tun wollten. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit das Qualifikationsmerkmal der Ge- werbsmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht. Wie auch von der Verteidi- gung beantragt, ist er jedoch – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – in den neun noch nicht rechtskräftigen Fällen des bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 16. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 970, S. 50 der Urteilsbe- gründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichs- möglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine 16 Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt ge- blieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Vorliegend bleiben im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil alle Schuldsprüche gleich, mit der Ausnahme, dass keine gewerbsmässigen Diebstähle vorliegen. Die Verteidigung macht geltend, wegen der fehlenden Gewerbsmässigkeit sei das Strafmass um mindestens vier Monate zu kürzen (pag. 1151). 17. Strafrahmen, Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe und Strafart Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für das Vor- gehen nach dem Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB und die Zweckmäs- sigkeit der Freiheitsstrafe für sämtliche Verbrechen und Vergehen im vorliegenden Fall pflichtet die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz bei (pag. 970 f., S. 50 f. der Urteilsbegründung). Da sich der Beschuldigte bisher von Strafen nicht abschre- cken liess und zudem über kein Einkommen verfügt, erscheint eine Geldstrafe nicht als zweckmässig. Es sind somit für sämtliche Verbrechen und Vergehen Freiheits- strafen auszusprechen, weshalb infolge der Gleichartigkeit der Strafen das Aspera- tionsprinzips zur Anwendung gelangt. Bei mehreren Diebstählen des Beschuldigten blieb es bei einem Versuch. Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem blossen Versuch die Strafe mil- dern. Zudem hat der Gutachter beim Beschuldigten für die begangenen Taten eine höchstens leicht verminderte Steuerungsfähigkeit und somit Schuldfähigkeit fest- gestellt (HA II, pag. 551). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Un- recht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe. Für die weiteren theoretischen Grundlagen und Erörterungen des Gutachtens wird auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (pag. 973 f., S. 53 f. der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Be- schuldigten aus. Es liegen somit ein Strafschärfungsgrund (Art. 49 Abs. 1 StGB) und zwei Strafmil- derungsgründe (Art. 22 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 StGB) vor, die es grundsätzlich erlauben würden, den ordentlichen Strafrahmen zu über- oder unterschreiten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmes festzusetzen ist. Die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. 17 Beim Vorgehen nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Die schwerste Tat ist nach ständiger bundesgericht- licher Rechtsprechung diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedroh- ten Tatbestand fällt. Das heisst, es ist von der abstrakten Strafandrohung auszuge- hen (BGE 116 IV 300, E. 2c/bb S. 304; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). Bandenmässiger Diebstahl ist mit einem Strafrahmen von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist hingegen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu lediglich vier Jahren Freiheitsstrafe bedroht (Art. 90 Abs. 3 SVG). Somit weist der bandenmässige Diebstahl die abs- trakt höchste Strafandrohung auf. Die Vorinstanz ging in Abweichung von dieser Regel von der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als schwerste Straftat aus. Obwohl sie nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Verkehrsregelverlet- zung vorliegend als (effektiv) schwerste Tat betrachtet (pag. 972, S. 52 der Urteils- begründung), ist hier methodisch der ständigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu folgen und vom Delikt mit der abstrakt höchsten Strafandrohung auszu- gehen. Die Einsatzstrafe ist somit für die bandenmässig begangenen Diebstähle festzulegen und sodann mit den zu asperierenden Strafen für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung und die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. Es kann vorweg genommen werden, dass sich am Ergebnis dadurch nichts Entschei- dendes ändert. 18. Einsatzstrafe für die bandenmässig begangenen Diebstähle 18.1 Objektive Tatschwere Alle 14 Diebstähle wurden innerhalb etwa einer Woche und immer in derselben Dreierbande verübt, so dass zwischen ihnen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Auch ohne Vorliegen des Qualifikationsgrundes der Ge- werbsmässigkeit, bei welchem das Asperationsprinzip keine Anwendung findet und die Deliktsmehrheit bereits abgegolten ist (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 113 zu Art. 139), rechtfertigt es sich daher, sämt- liche Diebstähle als Tatgruppe zu behandeln (wie übrigens auch die dazugehöri- gen, hienach separat zu behandelnden Sachbeschädigungen und Hausfriedens- brüche). Die 14 Diebstähle wurden bandenmässig begangen; diesem Umstand wird mit dem höheren Strafrahmen Rechnung getragen. Insgesamt beträgt der Deliktsbetrag CHF 12‘667.00, was bei dieser Anzahl Delikte nicht besonders hoch ist. Das Vor- gehen war weder besonders raffiniert noch besonders verwerflich. Der Beschuldig- te und seine Mittäter behändigten, was sie in den zum Gebrauch entwendeten Fahrzeugen oder in den Einbruchobjekten gerade fanden. Sie schlugen bei den nächtlichen Einbrüchen in unbewohnte Objekte im ländlichen Gebiet in der Regel die Scheiben ein. Dadurch verursachten sie erheblichen Sachschaden. Dieser ist jedoch nicht hier (unter Vorgehensweise) zu berücksichtigen, da die Sachbeschä- digungen separat eingeklagt wurden und dafür eine separate Strafe auszusprechen ist. 18 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte beging die bandenmässigen Diebstähle direkt vorsätzlich. Ach- tenswerte Beweggründe lagen keine vor. Verschuldensmindernd ist die gutachter- lich belegte leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichti- gen. 18.3 Fazit Insgesamt liegt das Tatverschulden des Beschuldigten – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 StGB) – noch im leichten bis maximal mittleren Bereich. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ergibt sich eine Verschuldensminderung, sodass sich das leichte bis maximal mittlere Tatverschulden auf ein leichtes Tatverschulden reduziert bzw. auf eine Strafe im untersten Drittel des Strafrahmens. Die Tatsache, dass es in vier Fällen beim Versuch geblieben ist, wirkt sich nur marginal strafmindernd aus. Denn der Vorsatz des Beschuldigten war jeweils auf das Erlangen von (möglichst viel) Beute gerichtet. Dass es viermal bei blossen Versuchen blieb, ist als weitgehend zufällig zu bezeichnen. Dass die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bei neun Diebstählen – im Unterschied zur Vorinstanz – verneint wird, hat ebenfalls nur ge- ringe Auswirkungen auf das Verschulden bzw. den gesamten Unrechtsgehalt. Ins- gesamt erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 15 Monaten Freiheitsstrafe an- gemessen. 19. Asperation mit Strafen für die weiteren Delikte 19.1 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung Für die Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere wird vollumfänglich auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 973, S. 53 der Urteilsbegründung). Das Tatver- schulden des Beschuldigten ist – auch hier mit Blick auf den massgeblichen Straf- rahmen (bis 4 Jahre Freiheitsstrafe) – im mittleren Bereich anzusiedeln. Nach me- thodisch korrekter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit redu- ziert sich dieses Verschulden auf leicht bis mittel, so dass eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten angemessen erscheint. Davon sind 16 Monate zur Einsatzstrafe von 15 Monaten zu asperieren. Im Zwischentotal resultieren 31 Monate Freiheitsstrafe. 19.2 Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch Für die Strafzumessungsgründe für die Sachbeschädigungen (teilweise qualifiziert) und Hausfriedensbrüche wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 975, S. 55 der Urteilsbegründung). Bei den Einbruchdiebstählen waren diese Delik- te nicht das eigentliche Handlungsziel, sondern für Einbruchdiebstähle notwendige Durchgangs- bzw. Begleitdelikte. Schwer ins Gewicht fallen hingegen die gravie- renden Sachbeschädigungen an einigen der zum Gebrauch entwendeten Fahrzeu- ge. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuld- fähigkeit ausgefällten zehn Monate Freiheitsstrafe erscheinen durchaus angemes- sen. Infolge Asperation erfolgt eine Erhöhung der Strafe um sechs Monate Frei- heitsstrafe. Im Zwischentotal resultieren 37 Monate Freiheitsstrafe. 19 19.3 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch Der Beschuldigte hat zwölf Mal ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet bzw. war als Mittäter an der Entwendung beteiligt. Die Vorinstanz sprach sich unter Berück- sichtigung der Tatumstände und der leicht verminderten Schuldfähigkeit für 18 Strafeinheiten pro Entwendung aus (insgesamt 216 Strafeinheiten = ungefähr 7 Monate). Infolge Asperation erfolgt eine Erhöhung der Strafe um sechs Monate Freiheitsstrafe. Im Zwischentotal resultieren 43 Monate Freiheitsstrafe. 19.4 Fahren ohne Berechtigung Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung kam es beim Beschuldig- ten zu zehn rechtskräftigen Schuldsprüchen. Es handelt sich um Begleitdelikte, die sich zwangsläufig aus dem Entwenden von Motorfahrzeugen zum Gebrauch erga- ben, sofern der Beschuldigte diese Fahrzeuge lenkte. Es kann, auch unter Berück- sichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit, insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden, so dass eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angemessen erscheint. Infolge Asperation erfolgt eine Erhöhung der Strafe um drei Monate Freiheitsstrafe. Im Zwischentotal resultieren 46 Monate Freiheitsstrafe. 19.5 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führen eines Fahrzeuges ohne Bewilligung oder Haftpflichtversicherung und Miss- brauch von Ausweisen und Schildern Der Beschuldigte wurde in drei Fällen rechtskräftig der Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, in zwei Fällen des Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung und in sechs Fäl- len des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt. Die Vorinstanz nahm die Strafzumessung für diese Delikte im Rahmen der Empfehlungen der VBRS-Richtlinien vor und ging von total 173 Strafeinheiten (= rund 6 Monate) aus. Aufgrund des gesamten Verschuldens (unter Berücksichtigung der leicht vermin- derten Schuldfähigkeit) erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Asperati- on um fünf Monate Freiheitsstrafe angemessen und ist zu bestätigen. 19.6 Fazit Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten aller Delikte resultiert eine hypotheti- sche Gesamtstrafe im Bereich von 51 Monaten Freiheitsstrafe. 20. Täterkomponenten 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 976 f., S. 56 f. der Urteilsbegründung), die Schilderungen zur Person des Beschuldigten oben unter Ziffer II.9. und das foren- sisch-psychiatrische Gutachten verwiesen werden (HA II, pag. 461 ff.). Die schwie- rige Vergangenheit und die persönlichen Verhältnisse sind strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings fallen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Be- schuldigten (pag. 1132 ff.) ebenso straferhöhend ins Gewicht. Die Täterkomponen- 20 ten des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse wirken sich daher insgesamt neutral auf die Strafe aus. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren und Strafempfindlichkeit Bezüglich des Aussageverhaltens des Beschuldigten mit seinem mehrheitlich späten Geständnis wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 977). Das Geständnis ist strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte befand sich ab dem 27. November 2014 in Untersuchungshaft. Am 19. Mai 2015 wurde er in eine Ersatzmassnahme entlassen. Dabei nutzte er die erste Möglichkeit, um wieder straffällig zu werden. Dieses erneute Delinquieren während laufendem Strafverfahren ist straferhöhend zu werten und wiegt die Strafminderung aufgrund des Geständnisses weitgehend auf. Ab dem 21. Juni 2015 bis heute war der Beschuldigte in Untersuchungs- respektive in Sicherheitshaft. Er befindet sich somit bereits seit bald drei Jahren in Haft. Das Regionalgefängnis Thun hat sich mehrfach besorgt über den Gesundheitszustand des Beschuldigten geäussert. Am 17. Mai 2017 meldete das Regionalgefängnis, der Beschuldigte wiege momentan 129 kg, 35 kg mehr als bei seinem Eintritt und sei stark übergewichtig. Die hygienischen Zustände seien länger je mehr ungenü- gend. Der Beschuldigte bemühe sich aktiv darum, die grösstmögliche Zeit in seiner Zelle zu verbringen. Die in den Fall involvierten Personen seien überzeugt, dass in dieser Angelegenheit dringender Handlungsbedarf bestehe, um beim Beschuldig- ten weiteren aus der Haft resultierenden Schäden entgegen zu wirken (pag. 1099 f.). Dem Führungsbericht vom 28. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschul- digte als respektvoll und freundlich erlebt werde und keine disziplinarischen Vor- kommnisse zu verzeichnen seien. Er leiste keinen Arbeitseinsatz (pag. 1338). Be- reits im Gutachten vom 1. Dezember 2015 diagnostiziert der Gutachter beim Be- schuldigten eine Anpassungsstörung im Rahmen der Haft mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2). Die Kammer berücksichtigt die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Form einer erhöhten Straf- empfindlichkeit als leicht strafmindernd. 20.3 Fazit Insgesamt erscheint aufgrund der Täterkomponenten eine leichte Strafminderung um zwei bis drei Monate als angemessen. 21. Konkretes Strafmass Das konkrete Strafmass gemäss den vorstehenden Erwägungen beläuft sich auf 48-49 Monate respektive gerundet auf vier Jahre Freiheitsstrafe. Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft die Bestätigung dieser angemessenen vierjährigen Frei- heitsstrafe beantragt wurde, würde einer Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. Bei dieser Strafhöhe ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug von vorn herein ausgeschlossen (vgl. Art. 42 und 43 StGB). In Anwendung von Art. 51 StGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27. November 2014 bis am 19. Mai 2015 und vom 21. Mai 2015 bis und mit 2. Oktober 2017 (oberinstanzli- ches Urteilsdatum) an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 21 V. Massnahme 22. Rechtliche Grundlagen Nach den Grundsätzen des Massnahmenrechts, die in Art. 56 StGB geregelt sind, ist eine Massnahme dann anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis desselben besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vorausset- zungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Mass- nahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Das Gutachten hat sich dabei über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahr- scheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ordnet eine Mass- nahme gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB in der Regel nur an, wenn eine geeignete Ein- richtung zur Verfügung steht. Art. 56a StGB bestimmt sodann, dass das Gericht diejenige Massnahme anordnet, die den Täter am wenigsten beschwert, wenn mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet sind, aber nur eine notwendig ist. Sind mehrere Massnahmen not- wendig, kann das Gericht diese zusammen anordnen. Die Anordnung der Massnahme liegt umso näher, je schwerer der Täter psychisch gestört und je dringlicher eine Therapie ist, je grösser aber auch die Gefahr eines Rückfalls scheint und je schwerer weitere mögliche Delikte sind. Im Übrigen wird, wo immer es sich verantworten lässt, nicht nur anfangs eine weniger eingreifende der eingriffsintensiveren Massnahme, also die ambulante der stationären Behand- lung vorgezogen werden müssen, sondern es wird auch später erprobt werden müssen, ob nicht eine als leichterer Eingriff erscheinende Form der Therapie genügt, um die Gefahr weiterer Straftaten abzuwenden (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 59 N 2, vgl. dazu auch Urteil des BGer 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.2.1). 23. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte insbesondere aus, der Beschuldigte habe bereits einen grossen Teil seiner Kindheit und Jugend in verschiedenen Heimen und Massnah- menzentren verbracht und dennoch sei er erneut straffällig geworden. Der Be- schuldigte sei bereit, eine Ausbildung oder Lehre zu beginnen, wenn er dies in Freiheit tun könne. Dem Gutachten könne entnommen werden, dass als erste Massnahme ein ambulantes therapeutisches Setting empfohlen werde. Selbst wenn eine unbedingte Strafe von mehreren Monaten zu vollziehen wäre, werde im Gutachten zunächst empfohlen, die Strafe beispielsweise in Witzwil zu vollziehen, wo nebst dem arbeitsagogischen Ansatz auch eine ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stelle die ambulante Massnahme klarerweise einen weni- 22 ger schweren Eingriff dar als eine stationäre Therapie. Für die Anordnung einer ambulanten Massnahme spreche, dass der Beschuldigte aktuell bereits zwei Drittel der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe abgesessen habe und nichts ge- gen eine Entlassung auf Bewährung spreche. Zudem bestünde beim Beschuldigten eine tiefgreifende Ablehnung gegenüber einer stationären Massnahme. Eine Mass- nahme sei deutlich erfolgsversprechender, wenn sie vom Betroffenen nicht katego- risch abgelehnt werde (pag. 1151 ff.). 24. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen insbesondere vor, der Beschuldig- te leide an einer schweren psychischen Störung, welche im Zusammenhang mit den Anlasstaten stehe. Ohne entsprechende Behandlung bestehe eine hohe Rück- fallgefahr. Die Anordnung einer Massnahme sei notwendig. Vom Gutachter werde keine Massnahme bevorzugt. Dieser diskutiere die möglichen denkbaren Settings, indem er Vor- und Nachteile aufliste. Die Ausführungen des Gutachters würden deutlich zeigen, dass das skizzierte engmaschige ambulante Setting eben gerade nicht gleich gut geeignet sei, wie eine stationäre Massnahme. Aus gutachterlicher Sicht werde eine stationäre therapeutische Massnahme empfohlen, damit der Be- schuldigte in einem geschützten Rahmen auf verlässliche Art auf sein Leben in zu- nehmender Freiheit vorbereitet werden könne. Bisher hätten zahlreiche ambulante und eine stationäre Massnahme nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Im Rah- men des vorzeitigen Massnahmenantritts habe der Beschuldigte das «Projekt Alp» in der ersten Nacht verlassen. Der Beschuldigte würde sich aller Wahrscheinlich- keit nach einer ambulanten Behandlung innert kürzester Zeit entziehen. Massnah- men würden sodann ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Stra- fe angeordnet. Dem Gutachten könne entnommen werden, das auch wenn beim Beschuldigten eine gewisse Angst und Ambivalenz bei der Schilderung eines sol- chen Behandlungsrahmens feststellbar gewesen sei, dieser sich nicht klar ableh- nend gegeben habe. Zudem wäre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Anordnung einer stationären Massnahme nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Beschuldigte diese kategorisch ablehne. 25. Schwere psychische Störung Dr. med. M.________ diagnostizierte im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 1. Dezember 2015 (HA II, pag. 461 ff.) beim Beschuldigten Folgendes (HA II, pag. 550): Herr A.________ litt in den Tatzeiträumen unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie zeitweise unter einem zumindest schädlichen Konsum von Cannabis (ICD-10 F12.1). Die dissoziale Persönlichkeitsstörung ist unter anderem mit Bezugnahme auf den PCLR-Summenwert deutlich ausgeprägt und im Gesamtzusammenhang ist von einer schweren psychischen Störung aus- zugehen. Die Suchtproblematik (schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden) ist abgesehen von dem aktuell verbotenen Cannabiseigenkonsum nicht von wesentlicher Deliktrelevanz (aufgrund der Einzel- fallanalyse abgeleitet). Die vorbeschriebenen Komorbiditäten (zusammengefasst unter einer nicht näher spezifizierten orga- nischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funkti- 23 onsstörung des Gehirns [ICD-10 F07.9]) dürften allenfalls zu einer Akzentuierung der (dissozial impo- nierenden) Symptomatik beigetragen haben. Gemäss Gutachter bestehen diese Störungen beim Beschuldigten weiterhin. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Symptomatik seit der Verfassung des Gutachtens verändert hätte. Der Beschuldigte befand sich in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, ohne dass er eine Therapie besucht oder an einem Beschäfti- gungsprogramm teilgenommen hätte. Einen freiwilligen vorzeitigen Massnahmen- antritt beantragte er nicht. Es kann somit nach wie vor auf die schlüssige und nach- vollziehbare Gutachtergrundlage abgestellt werden. Die vom Gutachter beschrie- bene Symptomatik bzw. das Störungsbild bewertet die Kammer als schwere psy- chische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB. Die Anordnung einer Massnahme erfordert, dass der Beschuldigte Taten begangen hat, die mit seiner Störung in Zusammenhang stehen. Die gemäss der Faktenlage bestehende grundsätzliche Bereitschaft des Beschuldigten zu dissozialem Verhal- ten wird durch die Diagnose des Gutachters bestätigt. Es lässt sich somit sagen, dass die begangenen Straftaten durchaus in Zusammenhang mit der psychischen Störung des Beschuldigten stehen. Sodann muss zu erwarten sein, dass mit der Massnahme der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann, d.h. es muss eine mit der Störung in Zusammenhang stehende Rückfallgefahr bestehen sowie ein Behandlungsbedürfnis und die Behandlungsmöglichkeit des Täters be- jaht werden können. 26. Rückfallgefahr Gemäss Gutachten ist die Rückfallgefahr zu bejahen. Es sei von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschuldigte zukünftig bei Gelegenheit wieder Cannabis konsumieren werde. Weitere Delikte ähnlich der bisherigen Straf- taten (insbesondere Eigentumsdelikte, SVG-Delikte) seien ebenfalls mit einer rela- tiv hohen Wahrscheinlichkeit zukünftig zu erwarten. Diese hingen jedoch auch vom gegensteuernden Risikomanagement mit Entwicklung von neuen prosozialen Grati- fikationselementen ab (HA II, pag. 551). Es ist somit von einer erheblichen Rückfallgefahr des Beschuldigten für Widerhand- lungen gegen das BetmG und das SVG sowie für Vermögensdelikte auszugehen. Allerdings steht diese Rückfallgefahr gemäss Gutachter nicht allein in Zusammen- hang mit der Behandlung der psychischen Störung des Beschuldigten, sondern auch mit seiner sozialen und beruflichen Integration. 27. Behandlungsbedürfnis und -möglichkeit Der Gutachter schreibt, es gebe bis zu einem gewissen Grad für die festgestellten psychischen Störungen bzw. die Suchtproblematik Behandlungen. Insbesondere durch die zusätzliche Entwicklung prosozialer Verhaltensalternativen lasse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten bis zu einem gewissen Grad begegnen (HA II, pag. 552). Dasselbe wird auch mit anderen Worten beschrieben: Neben der Psychothe- rapie seien insbesondere die Arbeits- und Wohnsituation und der soziale Emp- 24 fangsraum legalprognostisch entscheidend (HA II, pag. 546). Die Behandlung sollte gemäss Gutachter langfristig angelegt sein und eben nebst psychotherapeutischen Elementen Bewährungshilfe und Unterstützung in weiteren psychosozialen Gebie- ten beinhalten (wie namentlich Arbeit, Wohnen, Tagesstruktur und Peer-Group bzw. sozialer Empfangsraum). In Zusammenhang mit dem den Beschuldigten scheinbar beruhigenden Cannabiskonsum und unterstützend sollte auch eine Psy- chopharmakotherapie erneut geprüft und mit dem Beschuldigten besprochen wer- den (HA II, pag. 552). Es bestehen somit durchaus ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten als auch Behandlungsmöglichkeiten. Allerdings bezieht sich beides nach dem Gutachten nicht nur auf psychotherapeutische Massnahmen. Die Verteidigung spricht von einer tiefgreifenden Ablehnung des Beschuldigten ge- genüber einer stationären Massnahme. Die bereits in Jahr 2015 durch den Gutach- ter festgestellte Skepsis des Beschuldigten gegenüber einer stationären Massnah- me habe sich seither noch verstärkt. Dies insbesondere auch deshalb, weil die durch den Gutachter in Aussicht gestellte und empfohlene Lockerung im erstin- stanzlichen Urteil in keiner Weise Niederschlag gefunden habe (pag. 1214). 28. Geeignete Massnahme(n) Der Gutachter schildert zwei mögliche Betreuungssettings für den Beschuldigten: Ein ambulantes und ein stationäres. Zum einen sei ein engmaschiges ambulantes therapeutisches Setting mit Bewährungshilfe, regelmässigen psychotherapeuti- schen Terminen und insbesondere geregelter Tagesstruktur (mit u.a. klarer Rege- lung der Arbeitstätigkeit und der Wohnsituation) möglich (HA II, pag. 574). Die an- dere Möglichkeit sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Cannabiskonsum des Beschuldigten nehme insgesamt keine wesentliche Komponente ein, so dass eine kombinierte Massnahme (Art. 59 und 60 StGB) nicht zwingend erscheine. Eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB könnte in geeigneter Weise beispielsweise im Massnahmenzentrum St. Johannsen durchge- führt werden. In einem derartig geschützten Rahmen könnte man den Beschuldig- ten gemäss Gutachter auf verlässlichere Art auf sein Leben in (zunehmender) Frei- heit und mit neuen (prosozialen) Strategien vorbereiten. Es sei aus gutachterlicher Sicht wichtig, dass die therapeutische Weiterbetreuung des Beschuldigten nachhal- tigen Charakter habe. Für zukünftige Betreuungssettings sei ein relativ straffer Rahmen wichtig. Andererseits sollte auch dem Autonomiebestreben des Beschul- digten Rechnung getragen werden. Am ehesten könne bei diesen unterschiedli- chen Bedürfnissen ein formaljuristischer Rahmen (nach Art. 59 StGB) in einem re- lativ offenen Massnahmenzentrum aus legalprognostischer und therapeutischer Sicht zweckmässig und sinnvoll sein. Es erscheine wichtig zu erwähnen, dass im Zusammenhang mit allfälligem Cannabiskonsum und entsprechend positiver Urin- probe dieser nicht dermassen sanktioniert werden sollte, dass die grundsätzlichen erreichten Vollzugslockerungen deshalb sistiert oder rückgängig gemacht würden. Falls das urteilende Gericht sich für ein engmaschiges ambulantes Setting im Rahmen eines Art. 63 StGB mit allenfalls zusätzlich zivilrechtlicher Unterstützung entscheide, sollte aus gutachterlicher Sicht spätestens bei Nichtbewährung in die- 25 sem Setting eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB gewählt werden (HA II, pag. 548 f.). Legalprognostisch sei eine ambulante Massnahme mit einer viel grösseren Unsicherheit verbunden als eine stationäre Massnahme. Mit Lockerun- gen dürfe nicht zu lange zugewartet werden (HA II, pag. 553). Der Gutachter hielt weiter fest, dass der Beschuldigte durch seine dissoziale Per- sönlichkeitsstörung in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört sei und diese Störung im Zusammenhang mit seinen Straftaten stehe. Er halte eine Mass- nahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB allerdings für weniger zweckmässig als eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Beschuldigte habe be- reits eine solche Massnahme absolviert und sei dabei relativ schnell wieder rückfäl- lig geworden. Zudem brauche es nebst den sozialtherapeutischen Massnahmen weitere Massnahmen wie Aufbau eines (pro)sozialen Empfangsraums sowie Siche- rung einer Tagesstruktur mit geklärter Arbeits- und Wohnsituation (HA II, pag. 554 f.). Gestützt auf das massgebliche Gutachten kommen somit sowohl eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage. Die gesetzlichen Voraussetzungen für beide Massnahmen sind ge- geben. So ist schliesslich in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu prü- fen, welche der beiden Massnahmen im vorliegenden Fall aufgrund der Umstände angemessen erscheint. 29. Verhältnismässigkeit Ein staatlicher Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hin- sicht nicht einschneidender sein als notwendig (MARIANNE HEER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 34 zu Art. 56 StGB). Eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB greift im Vergleich zu einer ambulanten Massnahme viel stärker in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]) des Betroffenen ein. Ein solcher Eingriff hat dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Der Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 142 IV 105 E. 5.4). Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4 mit Hinweis auf das Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3). Die Vorinstanz hat sich zu diesem zentralen Grundsatz bei der Anordnung einer stationären Massnahme nicht explizit geäussert. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt 23 respektive 24 Jahre alt. Heute ist er 26- jährig. Seit dem 27. November 2014 befindet er sich – abgesehen von einem kurz- en Unterbruch – in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Er hat somit bald drei Jahre seiner vierjährigen Freiheitsstrafe abgesessen. Beim Beschuldigten waren in der Vergangenheit bereits Kindesschutzmassnahmen und Schutzmassnahmen für jugendliche Straftäter getroffen worden. In Anwendung des Erwachsenenstraf- 26 rechts wurden bisher keine Massnahmen für ihn angeordnet. Der Beschuldigte hat bisher vorwiegend Eigentumsdelikte und SVG-Delikte begangen. Letztere können zwar unter Umständen nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Fremdgefährdung beinhalten. Dennoch lässt sich diese Art von Delikten nicht ver- gleichen mit Gewalt- oder Sexualstraftaten, die direkt auf die körperliche oder se- xuelle Integrität von andern Menschen gerichtet sind und daher weit schwerwie- gender erscheinen. Der Beschuldigte ist bisher nicht gewalttätig in Erscheinung ge- treten. Vom Beschuldigten geht in erster Linie die Gefahr aus, dass Straftaten ge- gen das Vermögen verübt werden. Für das höchste Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Drittpersonen besteht einzig durch Widerhandlungen im Stras- senverkehr eine (indirekte) Gefährdung. Der Gutachter ist der Ansicht, eine stationäre Massnahme sei aus legalprognosti- scher Sicht mit weniger Unsicherheiten verbunden als eine ambulante Massnahme. Es fragt sich, ob diese Feststellung sich auch auf den Zeitpunkt nach dem Durch- laufen einer stationären Massnahme bezieht oder ob damit vordergründig die höhe- re Sicherheit während des Massnahmenvollzugs aufgrund des geschlossenen Rahmens bei einer stationären Massnahme, der einen Rückfall aus praktischen Gründen verhindert, gemeint ist. Um die Rückfallgefahr des Beschuldigten langfris- tig zu mindern, ist – wie vom Gutachter wiederholt und mit Nachdruck ausgeführt – entscheidend, dass am Ende eine deliktsfreie Struktur mit Wohnen, Arbeiten und Therapie in Freiheit geschaffen werden kann. Für eine stationäre Massnahme ist beim Beschuldigten derzeit keinerlei Motivation vorhanden. Die fehlende Motivation ist kein Grund, um von der Anordnung einer Massnahme abzusehen, vermag aber dennoch deren Erfolgschancen stark zu be- einträchtigen. Zudem gewichtet der Gutachter das Autonomiebedürfnis des Be- schuldigten sehr hoch, weist auf die Wichtigkeit von klaren Zeithorizonten und ra- schen Lockerungen hin und empfiehlt einen möglichst offenen Massnahmenvoll- zug. Erfahrungsgemäss ist in der Praxis eine solche rasche, lineare und offene Vollzugsweise im Rahmen einer stationären Massnahme kaum möglich. Dem Au- tonomiebedürfnis des Beschuldigten könnte wohl eher nicht genügend Rechnung getragen werden. Nach Ansicht der Kammer ist eine ambulante Massnahme, die im Rahmen eines betreuten Wohnens und Arbeit mit klarer Tagesstruktur von der Bewährungshilfe eng begleitet wird, nicht zum Vornherein weniger erfolgsverspre- chend als eine stationäre Massnahme. Schliesslich bestehen bei beiden Massnahmen prognostische Unsicherheiten. Ein- zig während der Durchführung der Behandlung ist die Rückfallgefahr aufgrund des damit einhergehenden Freiheitsentzugs bei einer stationären Massnahme klar tie- fer. Insbesondere die Art der vom Beschuldigten zu erwartenden Straftaten recht- fertigt trotz bestehender Unsicherheiten keinen übermässigen Eingriff in seine per- sönliche Freiheit. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist vorliegend die mil- dere Massnahme, also eine ambulante anzuordnen. Der Beschuldigte erhält da- durch in seinem jungen Alter nochmals die (vielleicht letzte) Chance, in einem am- bulanten Setting in Freiheit ein deliktfreies Leben zu führen. 27 30. Anzuordnende Massnahme und Bewährungshilfe Zusammenfassend liegt beim Beschuldigten eine psychische Störung von erhebli- cher Schwere vor, die mit den von ihm begangenen Straftaten in Zusammenhang steht. Es besteht ein erhöhtes einschlägiges Rückfallrisiko, welchem aber gemäss gutachterlichen Erkenntnissen (auch) mittels einer ambulanten psychiatrischen Be- handlung gemäss Art. 63 StGB begegnet werden kann. Eine solche erscheint not- wendig, geeignet, zweckmässig und ausreichend. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist in Anbetracht der begangenen und zu erwartenden Straftaten so- wie der Tatsache, dass kein (noch) milderes Mittel besteht, auch verhältnismässig. Folglich sind die Voraussetzungen gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 56 StGB erfüllt und es wird eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug und die genaue Ausgestaltung der ambulanten Massnahme liegen in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.3). Die Empfehlungen zur Ausge- staltung der ambulanten Massnahme des forensisch-psychiatrischen Gutachtens sind dabei möglichst umfassend zu berücksichtigen. Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 StGB besteht die Möglichkeit, für die in Freiheit zu voll- ziehende ambulante Massnahme Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu erteilen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der Strafvollzug zuguns- ten der Massnahme aufgeschoben wird oder nicht. Gemäss Botschaft zur Ände- rung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Ein- führung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu ei- nem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 stellen Bewährungshilfe und Weisungen eine besondere Art von flankierenden Massnah- men dar, die der Verminderung der Rückfallgefahr während einer Probezeit (vgl. Art. 44 Abs. 2, 62 Abs. 3 und 64a Abs. 1 und 87 Abs. 2 des E [Entwurf StGB]) oder während einer ambulanten Behandlung in Freiheit (Art. 63 Abs. 2 E) dienen (BBl 1999 2126). Das Zürcher Obergericht hat in Fällen von schuldunfähigen Personen, die nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden konnten, in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB (analog) die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit der An- ordnung von Bewährungshilfe verbunden (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB 160034 vom 20. Mai 2016 und SB 120501 vom 16. April 2013). Vorlie- gend würde es sich – nachdem der Beschuldigte seine Freiheitsstrafe erstanden hat bzw. aus der Haft entlassen wird – um einen ambulanten Massnahmenvollzug in Freiheit handeln (vgl. nachfolgend Ziff. 31 bezüglich Strafaufschub). Die Kammer ordnet somit für die Dauer der ambulanten Behandlung des Beschuldigten Be- währungshilfe an. Im Hinblick auf seine Haftentlassung ist insbesondere der soziale Empfangsraum zweckmässig vorzubereiten und danach weiterhin umfassende Bewährungshilfe zu leisten (nötigenfalls verbunden mit weiteren stützenden Mass- nahmen). 31. Kein Strafaufschub Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe als auch für eine Massnahme er- füllt, ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB grundsätzlich beide Sanktio- nen an. Das Gericht kann aber den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbe- dingten Freiheitsstrafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tra- 28 gen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Gemäss Bundesgericht rechtfertigt sich ein Aufschub nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 2. Aufl. 2013, N 6 zu Art. 63 StGB, mit Verweis auf BGE 129 IV 261 E. 4.1 f. und weitere Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gemäss Gutachter kann eine ambulante Behandlung beim Beschuldigten auch vollzugsbe- gleitend durchgeführt werden (HA II, pag. 547 und 554). Damit sind die Vorausset- zungen zum Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Massnahme nicht gegeben. Der Beschuldigte hat sodann aufgrund der langen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits einen bedeutenden Teil der ausgesprochenen Frei- heitsstrafe absolviert. Während dem Vollzug der verbleibenden Freiheitsstrafe ist somit zeitnah mit der ambulanten Massnahme zu beginnen. Wichtig ist, die restli- che Zeit des Strafvollzuges zu nutzen, um ein geeignetes Anschlusssetting mit ei- ner geregelten, betreuten Wohnsituation und einer klaren Tagesstruktur mit pas- sender Arbeit zu organisieren, damit der Berufungsführer dereinst in einen mög- lichst günstigen Empfangsraum aus dem Strafvollzug entlassen werden kann, wo- bei die ambulante Massnahme solange erforderlich weiterzuführen sein wird. VI. Kosten und Entschädigung 32. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz schuldig erklärt. Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten, insgesamt bestimmt auf CHF 33‘289.70, wird bestätigt. Vor oberer Instanz dringt der Beschuldigte mit sei- nen Anträgen vollständig durch und gilt daher als obsiegend. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, sind daher vom Kanton Bern zu tragen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 33. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor erster Instanz, inklusive Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten, wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten ange- messenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 23. August 2017 (pag. 1225 f.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrens- 29 kosten durch den Kanton Bern entfällt hier die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). VII. Verfügungen 34. Sicherheitshaft Die Kammer hat den Beschuldigten zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der rechtskräftigen und oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche erstellt. Zudem sind die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. b und c StGB nach wie vor gegeben. Es hat seit dem Ergehen der bisherigen Haftentschei- de keine Veränderung der Verhältnisse stattgefunden (vgl. zuletzt Entscheid der Vorinstanz vom 8. März 2017, pag. 914 ff.). Trotz Anrechnung von insgesamt 1040 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bleibt damit noch über ein Jahr Frei- heitsstrafe zu vollziehen. Zur Sicherung des Vollzugs hat der Beschuldigte in Si- cherheitshaft zu verbleiben. Ersatzmassnahmen sind in der Vergangenheit ge- scheitert. Die Verhältnismässigkeit bleibt somit gewahrt. 35. Einziehungen, DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sind unangefochten ge- blieben und damit rechtskräftig (Ziff. IV.2.+3. des erstinstanzlichen Urteils). Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die Auftrag gebende Behörde einzuho- len (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 30 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 9. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als a. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich banden- und gewerbsmässig be- gangen gemeinsam mit C.________, teilweise D.________ 1.1. in der Zeit von 25.11.2014, ca. 17:15 Uhr bis 26.11.2014, ca. 07:45 Uhr in Ue- tendorf, Schulrainstrasse, z.N. N.________, (Deliktsbetrag: CHF 102.00); 1.2. in der Zeit von 26.11.2014, ca. 13:00 Uhr bis 27.11.2014, ca. 07:40 Uhr in Ue- tendorf, Schulrainstrasse, z.N. N.________ (Deliktsbetrag: CHF 400.00); 1.3. in der Zeit von 26.11.2014, ca. 19:30 Uhr und 27.11.2014, ca. 09:15 Uhr in Oey, Burgholz .________ z.N. O.________, (Deliktsbetrag: CHF 100.00); 2. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen teilweise ge- meinsam mit C.________ 2.1. in der Zeit zwischen 23.08.2014, ca. 23:00 Uhr und 03.09.2014, ca. 14:40 Uhr in Scharnachtal, Thun und Frutigen z.N. P.________ (Sachschaden: CHF 6‘024.25); 2.2. in der Zeit von 24.11.2014, ca. 11:00 Uhr bis 27.11.2014, ca. 09:00 Uhr in Sig- riswil, Sigriswilstrasse .________, z.N. Q.________ (geringfügig Sachschaden CHF 40.00); 2.3. in der Zeit von 25.11.2014, ca. 20:00 Uhr bis 26.11.2014, ca. 18:00 Uhr in Fruti- gen, Parallelstrasse .________ und Spiez, Faulenbachweg .________ z.N. R.________ (Sachschaden: CHF 3‘643.65); 2.4. in der Zeit von 25.11.2014, ca. 17:15 Uhr bis 26.11.2014, ca. 07:45 Uhr in Ue- tendorf, Schulrainstrasse, z.N. N.________ (Sachschaden: CHF 500.00); 2.5. in der Zeit von 26.11.2014, ca. 13:00 Uhr bis 27.11.2014, ca. 07:40 Uhr in Ue- tendorf, Schulrainstrasse, z.N. N.________ (geringfügig Sachschaden CHF 100.00); 2.6. in der Zeit von 26.11.2014, ca. 19:30 Uhr und 27.11.2014, ca. 09:15 Uhr in Oey, Burgholz .________ z.N. O.________ (Sachschaden: CHF 650.00); 31 3. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich gemeinsam begangen mit C.________, teilweise mit D.________ 3.1. in der Zeit von 20.11.2014, ca. 23:55 Uhr bis 21.11.2014, ca. 08:00 Uhr in Rüti b. Riggisberg, Neuhaus .________, und Strecke Rüti b. Riggisberg – Rüschegg, z.N. S.________; 3.2. in der Zeit von 25.11.2014, ca. 17:15 Uhr bis 26.11.2014, ca. 07:45 Uhr in Ue- tendorf, Schulrainstrasse, z.N. N.________; 3.3. in der Zeit von 26.11.2014, ca. 13:00 Uhr bis 27.11.2014, ca. 07:40 Uhr in Ue- tendorf, Schulrainstrasse, z.N. N.________; 4. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen bzw. festgestellt am 25.03.2015 in T.________; 5. von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich mehrfach begangen 5.1. am 27.11.2014, ca. 10:30 Uhr in Frutigen, Amthausgasse 2, Polizeiwache; 5.2. am 27.11.2014, ca. 14:00 Uhr in Thun, Allmendstrasse 34, Regionalgefängnis; 6. von der Anschuldigung der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines und Mitfahren in einem zuvor entwendeten Fahrzeug, angeblich begangen gemeinsam mit C.________ in der Zeit von 25.11.2014, ca. 20:00 Uhr bis 26.11.2014, ca. 18:00 Uhr in Frutigen, Parallelstrasse .________ und Spiez, Faulen- bachweg .________ sowie Strecke Frutigen – Spiez sowie auf unbekannten Strecken (ca. 400km) z.N. R.________; 7. von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung in der Zeit von 26.11.2014, ca. 19:30 Uhr und 27.11.2014, ca. 09:15 Uhr in Oey, Burgholz .________, Strecke Oey-Diemtigen – Uetendorf – Spiez – Frutigen; 8. von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen teilweise mit C.________ und D.________ 8.1. in der Zeit von 22.11.2014 ca. 15:00 Uhr bis 26.11.2014, ca. 10:00 Uhr in Uebe- schi, Hubeli .________; 8.2. in der Zeit von 22.11.2014 ca. 15:00 Uhr und 04.12.2014, ca. 17:45 Uhr in Ue- tendorf, Hohlengasse .________ und Thun, Seestrasse .________ 8.3. zwischen 24.11.2014 ca. 11:00 Uhr und 27.11.2014, ca. 09:00 Uhr in Sigriswil, Sigriswilstrasse .________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. b. A.________ schuldig erklärt wurde: 32 1. des Diebstahls, bandenmässig begangen gemeinsam mit C.________ und D.________ 1.1 in der Zeit von 14.11.2014 ca. 21:00 Uhr bis 15.11.2014, ca. 18:45 Uhr in Fruti- gen und Thun, z.N. von U.________ (Deliktsbetrag: CHF 518.00); 1.2. in der Zeit von 17.11.2014 ca. 19:00 Uhr bis 22.11.2014, ca. 08:00 Uhr in Fau- lensee, Frutigen und Thun, z.N. V.________ (Deliktsbetrag: CHF 540.00); 1.3. in der Zeit von 17.11.2014 ca. 15:00 Uhr bis 18.11.2014, ca. 19:45 Uhr in Fruti- gen, Spiez, z.N. W.________ GmbH (Deliktsbetrag: CHF 480.00); 1.4. in der Zeit von 17.11.2014, ca. 13:15 Uhr bis 18.11.2014, ca. 07:45 Uhr in Spiez, Thunstrasse .________, z.N. X.________ GmbH, (Deliktsbetrag: CHF 3‘806.00); 1.5. in der Zeit von 19.11.2014 ca. 21:00 Uhr bis 22.11.2014, ca. 17:15 Uhr in Wat- tenwil, Blumensteinstrasse .________ und in Grünen, Lützelflüh, Oberdiess- bach, Rüti, Aeschi, Reutigen, Faulensee, Krattigen, Wimmis, Scharnachtal, Fru- tigen z.N. Y.________ AG, (Deliktsbetrag: CHF 1‘235.00); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach und gemeinsam begangen mit C.________ und D.________ 2.1. in der Zeit von 14.11.2014 ca. 21:00 Uhr bis 15.11.2014, ca. 18:45 Uhr in Fruti- gen und Thun, z.N. Z.________ (Sachschaden: CHF 6‘500.00); 2.2. in der Zeit von 17.11.2014 ca. 19:00 Uhr bis 22.11.2014, ca. 08:00 Uhr in Fau- lensee, Frutigen, Thun, Spiez und Wattenwil z.N. V.________ (qualifizierte Tatbegehung: Sachschaden CHF 15‘300.00); 2.3. in der Zeit von 19.11.2014 ca. 21:00 Uhr bis 22.11.2014, ca. 17:15 Uhr in Wat- tenwil, Blumensteinstrasse .________ und in Grünen, Lützelflüh, Oberdiess- bach, Rüti, Aeschi, Reutigen, Faulensee, Krattigen, Wimmis, Scharnachtal, Fru- tigen z.N. Y.________ AG (qualifizierte Tatbegehung: Sachschaden CHF 33‘950.00); 2.4. in der Zeit von 19.11.2014, ca. 22:00 Uhr bis 20.11.2014, ca. 04:40 Uhr in Ae- schi, Mülenenstrasse .________, z.N. AA.________ (Sachschaden: CHF 1‘000.00); 2.5. in der Zeit von 19.11.2014, ca. 16:30 Uhr bis 20.11.2014, ca. 08:45 Uhr in Grü- nen, Haldenstrasse .________, z.N. Stiftung E.________ (Sachschaden: CHF 500.00); 2.6. in der Zeit von 19.11.2014, ca. 18:00 Uhr bis 20.11.2014, ca. 07:45 Uhr in Lüt- zelflüh-Goldbach, Bahnhofstrasse .________, z.N. Stiftung E.________ (Sach- schaden: CHF 1‘000.00); 2.7. in der Zeit von 19.11.2014, ca. 23:30 Uhr bis 20.11.2014, ca. 09:55 Uhr in Ober- diessbach, Thunstrasse .________, z.N. AB.________ (Sachschaden: CHF 2‘000.00); 33 2.8. in der Zeit von 20.11.2014, ca. 23:55 Uhr bis 21.11.2014, ca. 08:00 Uhr in Rüti b. Riggisberg, Neuhaus .________, und Strecke Rüti b. Riggisberg – Rüschegg, z.N. S.________ (qualifizierte Tatbegehung: Sachschaden CHF 10‘500.00); 2.9. in der Zeit von 21.11.2014, ca. 18:30 Uhr bis 22.11.2014, ca. 12:00 Uhr in Fau- lensee, Interlakenstrasse .________, z.N. AC.________ AG (Sachschaden: CHF 1‘000.00); 2.10. in der Zeit von 22.11.2014, ca. 00:30 Uhr bis 22.11.2014, ca. 06:45 Uhr in Reuti- gen, Simmentalstrasse .________, z.N. AD.________ (Sachschaden: CHF 2‘000.00); 2.11. in der Zeit von 22.11.2014, ca. 00:45 Uhr bis 22.11.2014, ca. 07:15 Uhr in Kratti- gen, Spiezstrasse .________, z.N. AE.________ (Sachschaden: CHF 615.00); 2.12. in der Zeit von 22.11.2014, ca. 01:00 Uhr bis 22.11.2014, ca. 07:45 Uhr in Wim- mis, Hauptstrasse .________, z.N. AF.________ (Sachschaden: CHF 500.00); 3. der Beschimpfung, mehrfach begangen 3.1. am 27.11.2014, ca. 10:30 Uhr ca. 14:00 Uhr in Frutigen, Amthausgasse 2, Poli- zeiwache, z.N. AG.________, AH.________ und AI.________; 3.2. am 27.11.2014, ca. 14:00 Uhr in Thun, Allmendstrasse 34, Regionalgefängnis, z.N. AJ.________ und AH.________; 3.3. am 10.12.2014, ca. 08:40 Uhr in Thun, Allmendstrasse 18, Polizeiwache z.N. AK.________ und AL.________; 4. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 4.1. in der Zeit von 19.11.2014, ca. 22:00 Uhr bis 20.11.2014, ca. 04:40 Uhr in Ae- schi, Mülenenstrasse .________, z.N. AM.________; 4.2. in der Zeit von 19.11.2014, ca. 16:30 Uhr bis 20.11.2014, ca. 08:45 Uhr in Grü- nen, Haldenstrasse .________, z.N. Stiftung E.________; 4.3. in der Zeit von 19.11.2014, ca. 18:00 Uhr bis 20.11.2014, ca. 07:45 Uhr in Lüt- zelflüh-Goldbach, Bahnhofstrasse .________, z.N. Stiftung E.________; 4.4. in der Zeit von 19.11.2014, ca. 23:30 Uhr bis 20.11.2014, ca. 09:55 Uhr in Ober- diessbach, Thunstrasse .________, z.N. AB.________; 4.5. in der Zeit von 21.11.2014, ca. 18:30 Uhr bis 22.11.2014, ca. 12:00 Uhr in Fau- lensee, Interlakenstrasse .________, z.N. AC.________ AG; 4.6. in der Zeit von 22.11.2014, ca. 00:30 Uhr bis 22.11.2014, ca. 06:45 Uhr in Reuti- gen, Simmentalstrasse .________, z.N. AD.________; 4.7. in der Zeit von 22.11.2014, ca. 00:45 Uhr bis 22.11.2014, ca. 07:15 Uhr in Kratti- gen, Spiezstrasse .________, z.N. AE.________; 4.8. in der Zeit von 22.11.2014, ca. 01:00 Uhr bis 22.11.2014, ca. 07:45 Uhr in Wim- mis, Hauptstrasse .________, z.N. AF.________; 34 5. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 21.05.2015, ca. 19:04 Uhr in Thun; 6. der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 21.05.2015, ca. 19:04 Uhr, in Thun Strecke Regiebrücke – Regiestrasse – Allmendstrasse – Thun- strasse – Allmendstrasse – Thierachernweg – Tempelstrasse – Pfandernstrasse – Verzweigung Pfandernstrasse/Bueachallme; 7. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 7.1. am 21.05.2015, ca. 19:04 Uhr in Thun, Strecke Regiebrücke – Regiestrasse – Allmendstrasse – Thunstrasse – Allmendstrasse – Thierachernweg – Tempel- strasse – Pfandernstrasse – Verzweigung Pfandernstrasse/Bueachallme; 7.2. in der Zeit von 18.11.2014 ca. 15:00 Uhr bis 18.11.2014, ca. 19:52 Uhr in Spiez, Seeholzallmend; 7.3. am 22.11.2014, ca. 03:15 Uhr in Scharnachtal, Kientalstrasse; 8. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfach begangen 8.1. am 21.05.2015, ca. 19:04 Uhr in Thun, Verzweigung Pfandernstrasse – Buea- challme/Bierigutstrasse; 8.2. in der Zeit von 18.11.2014 ca. 15:00 Uhr bis 18.11.2014, ca. 19:52 Uhr in Spiez, Seeholzallmend; 8.3. am 22.11.2014, ca. 03:15 Uhr in Scharnachtal, Kientalstrasse; 9. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfach begangen 9.1. am 21.05.2015, ca. 19:04 Uhr in Thun, Regiestrasse; 9.2. in der Zeit von 18.11.2014 ca. 15:00 Uhr bis 18.11.2014, ca. 19:52 Uhr in Spiez, Seeholzallmend; 9.3. am 22.11.2014, ca. 03:15 Uhr in Scharnachtal, Kientalstrasse; 10. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines und Mitfah- ren in einem zuvor entwendeten Fahrzeug, mehrfach begangen teilweise mit C.________, AN.________, D.________ 10.1. in der Zeit von 30.07.2014, ca. 18:00 Uhr bis 22.08.2014 in Einigen, Weekend- weg .________, z.N. AO.________ sowie in Oberhofen, Parkhaus; 10.2. in der Zeit von 31.07.2014, ca. 19:30 Uhr bis 04.08.2014 in Scharnachtal, Schlechtenboden .________, z.N. AP.________ sowie Strecken Münsingen (Raststätte) – Bern, Scharnachtal – Einigen und Einigen – Thun (Allmendingen); 10.3. in der Zeit von 23.08.2014, ca. 23:00 Uhr bis 03.09.2014, ca. 14:40 Uhr Schar- nachtal, Schlechtenboden .________, z.N. P.________ sowie Strecken Thun – Spiez – Thun, Frutigen – Thun und weitere; 35 10.4. in der Zeit von 19.05.2015, ca. 20:00 Uhr bis 21.05.2015, ca. 19:20 Uhr Eggiwil, Ober Breitmoos .________, sowie Strecken Eggiwil – Thun und in Thun z.N. AQ.________; 10.5. in der Zeit von 10.11.2014, ca. 10:00 Uhr bis 26.11.2014, ca. 18:00 Uhr in Müle- nen, Frutigenstrasse .________ z.N. AR.________ und Strecken Frutigen – Oey-Diemtigen – Uetendorf – Spiez, Spiez – Frutigen und in Frutigen; 10.6. in der Zeit von 14.11.2014, ca. 21:00 Uhr bis 15.11.2014, ca. 18:45 Uhr in Fruti- gen, Reinischstrasse .________ und Strecken Frutigen – Luzern – Frutigen, Fru- tigen – Thun (Seestrasse 35) z.N. Z.________; 10.7. in der Zeit von 17.11.2014, ca. 19:00 Uhr bis 22.11.2014, ca. 08:00 Uhr in Fau- lensee, Bergweg .________ und Strecke Faulensee – Wattenwil – Frutigen – Thun z.N. V.________; 10.8. in der Zeit von 17.11.2014 ca. 15:00 Uhr bis 18.11.2014, ca. 19:45 Uhr in Fruti- gen, Parallelstrasse und Strecken Frutigen – Faulensee – Spiez – Aeschi sowie im Berner Oberland (insgesamt ca. 260km) z.N. W.________ GmbH; 10.9. in der Zeit von 19.11.2014 ca. 21:00 Uhr bis 22.11.2014, ca. 17:15 Uhr in Wat- tenwil, Blumensteinstrasse 22 und in Grünen, Lützelflüh, Oberdiessbach, Rüti, Aeschi, Reutigen, Faulensee, Krattigen, Wimmis, Scharnachtal, Frutigen (insge- samt ca. 400km) z.N. Y.________ AG; 10.10. in der Zeit von 20.11.2014, ca. 06:30 Uhr bis 01.12.2014, ca. 16:15 Uhr in Rei- chenbach, Alte Strasse .________ und Thun, z.N. AS.________; 10.11. in der Zeit von 20.11.2014, ca. 23:55 Uhr bis 21.11.2014, ca. 08:00 Uhr in Rüti b. Riggisberg, Neuhaus .________, und Strecke Rüti b. Riggisberg – Rüschegg, z.N. S.________; 10.12. in der Zeit von 26.11.2014, ca. 19:30 Uhr und 27.11.2014, ca. 09:15 Uhr in Oey, Burgholz .________, z.N. O.________ sowie Strecke Oey-Diemtigen – Ueten- dorf – Spiez – Frutigen; 11. des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen 11.1. in der Zeit von 31.07.2014, ca. 19:30 Uhr bis 01.08.2014, Strecken Münsingen (Raststätte) – Bern, Scharnachtal – Einigen, Einigen – Luzern – Steffisburg (via Schallenberg) und Einigen – Thun (Allmendingen); 11.2. in der Zeit von 23.08.2014, ca. 14:50 Uhr bis 01.09.2014, Strecke Kiental – Thun und Thun – Spiez – Thun; 11.3. in der Zeit zwischen 03.08.2014 und 04.08.2014 in Oberhofen, Parkhaus Rieder; 11.4. in der Zeit von 19.05.2015, ca. 20:00 Uhr bis 21.05.2015, ca. 19:20 Uhr Eggiwil, Ober Breitmoos .________ sowie Strecken Eggiwil – Thun und in Thun; 11.5. in der Zeit von 10.11.2014, ca. 10:00 Uhr bis 26.11.2014, ca. 18:00 Uhr in Müle- nen, Frutigenstrasse .________ und Strecken Frutigen – Oey-Diemtigen – Ue- tendorf – Spiez, Spiez – Frutigen, in Frutigen und anderswo; 36 11.6. in der Zeit von 14.11.2014, ca. 21:00 Uhr bis 15.11.2014, ca. 18:45 Uhr in Fruti- gen, Reinischstrasse .________ und Strecke Frutigen – Luzern – Frutigen, Fru- tigen – Thun (Seestrasse 35); 11.7. in der Zeit von 17.11.2014, ca. 19:00 Uhr bis 22.11.2014, ca. 08:00 Uhr in Fau- lensee, Bergweg .________ und Strecke Faulensee – Wattenwil – Frutigen – Thun; 11.8. in der Zeit von 17.11.2014 ca. 15:00 Uhr bis 18.11.2014, ca. 19:45 Uhr in Fruti- gen, Parallelstrasse und Strecken Frutigen – Faulensee – Spiez – Aeschi sowie im Berner Oberland (insgesamt ca. 260km); 11.9. in der Zeit von 19.11.2014 ca. 21:00 Uhr bis 22.11.2014, ca. 17:15 Uhr in Wat- tenwil, Grünen, Lützelflüh, Oberdiessbach, Rüti, Aeschi, Reutigen, Faulensee, Krattigen, Wimmis, Scharnachtal, Frutigen (insgesamt ca. 400km); 11.10. in der Zeit von 20.11.2014, ca. 23:55 Uhr bis 21.11.2014, ca. 08:00 Uhr in Rüti b. Riggisberg, Neuhaus .________, und Strecke Rüti b. Riggisberg – Rüschegg; 12. des Fahrens ohne Fahrzeugausweises, Bewilligung oder Haftpflichtversiche- rung, mehrfach begangen 12.1. in der Zeit von 19.05.2015, ca. 20:00 Uhr bis 21.05.2015, ca. 19:20 Uhr in Eggi- wil, Ober Breitmoos .________; 12.2. in der Zeit von 10.11.2014, ca. 10:00 Uhr bis 26.11.2014, ca. 18:00 Uhr in Müle- nen, Frutigenstrasse .________ und Strecken Frutigen – Oey-Diemtigen – Ue- tendorf – Spiez, Spiez – Frutigen, in Frutigen und anderswo; 13. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen teilweise gemeinsam mit C.________ und D.________ 13.1. in der Zeit von 19.05.2015, ca. 20:00 Uhr bis 21.05.2015, ca. 19:20 Uhr Eggiwil, Mittler Breitmoos .________, z.N. AT.________; 13.2. in der Zeit von 24.11.2014 bis 26.11.2014, ca. 18:00 Uhr in Mülenen, Frutigen- strasse .________, Oey-Diemtigen, Uetendorf, Spiez, Frutigen und anderswo; 13.3. in der Zeit von 17.11.2014, ca. 18:15 Uhr bis 18.11.2014, ca. 19:45 Uhr in Fruti- gen, Untere Bahnhofstrasse; 13.4. in der Zeit von 17.11.2014, ca. 19:00 Uhr bis 21.11.2014, ca. 07:00 Uhr in Fruti- gen, Untere Bahnhofstrasse; 13.5. in der Zeit von 18.11.2014 ca. 06:30 Uhr bis 27.11.2014, ca. 14:10 Uhr in Adel- boden, Alte Strasse .________ und Frutigen, Ziegelgasse .________ z.N. AU.________; 13.6. in der Zeit von 24.11.2014 ca. 17:00 Uhr bis 25.11.2014, ca. 10:30 Uhr in Müle- nen, Frutigenstrasse .________; 14. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2014 bis 21.05.2015 in Thun, Frutigen und anderswo 37 und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 27 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1, 51, 90 Abs. 1, 92 Abs.1 SVG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 VRV 36 Abs. 2 SSV 19a BetmG verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage. c. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage des Straf- und Zivil- klägers AR.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person teilweise freigesprochen wurde, wird die Zi- vilklage des Straf- und Zivilklägers auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 3. Es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin Y.________ AG ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 5. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschla- gen. d. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Minigrip mit Pillen weiss (Pos. 06) - 1 Pille rot in Minigrip (Pos. 11) - 2 SIM-Kartenträger (Simcard Swisscom Karten; Pos. 6) - 1 Minigrip Marihuana (brutto 7.8 Gramm; Pos. 7) 38 - 1 Kissenbezug mit Zigaretten (Stangen: 1x Chesterfield White Box a CHF 80.-/ 2x Marlboro silver Box a CHF 84.-/ 1x Marlboro Gold original soft a CHF82.-/ 2x Marlboro Gold original Box a CHF 84.-/ 1x Marlboro rot soft a CHF 82.-/ 3x Marlboro rot Box a CHF 84.-/ 1x Marlboro rot Box 100 a CHF 85.-/ 1x Marlboro rot Box Flavor Mix a CHF 84.-/ 1x Camel Filter Box a CHF 82.-/ 1x Camel Filter soft a CHF 82.-/ 1x Camel Natural Flavor Box a CHF 82.-/ 1x Winston white Box a CHF 80.-; Pos. 9) - 1 Kiste mit Zigaretten (Zigarettenschachtel: 2x Winston silver Box a CHF 8.-/ 8x Winston white Box a CHF 8.-/ 8x Winston blue Box a CHF 8.-/ 13x Camel Natural Flavor blue Box a CHF 8.-/ 7x Camel silver Box a CHF 8.20/ 4x Camel Filters Boxs CHF 8.20/ 2x Camel blue Box a CHF 8.20; Pos. 10) - Inhalt des Sportsacks Adidas (Zigaretten, Zigarettenschachteln: 9x Marlboro silver Box a CHF 840/ 8x Marlboro rot Box a CHF 8.40/ 6x Marlboro gold 110 Box a CHF 8.50/ 4x Camel Filters Box a CHF 8.20/ 4x Camel Natural Flavor Box a CHF 8.-/ 3x Camel silver Box a CHF 8.20/ 2x Winston silver Box a CHF 8.-/1x Winston white Box a CHF 8.-/ 1x Camel blue Box a CHF 8.20/ 1x Winston blue Box a CHF 8.-/ 1x Zigarettenbox Aluminium mit 10 Zigaretten/ 2x Haarwachs got2b/ 1x Deodorant Playboy/ 5x Feuerzeuge/ 2x Condome; Pos. 11) - 1 Plastiksack mit 6.4 Gramm Marihuana (Brutto; Pos. 17) - 1 Minigrip mit 5.8 Gramm Haschisch (Brutto; Pos. 17) - 1 gelbliches Pulver, 3.3 Gramm (Brutto) in Plastik eingewickelt (Pos. 17) - 1 Paar Kontrollschilder D, B-DE 1254 (Pos. 20) - 1 Tasche schwarz (Inhalt: 1 Couvert weiss mit Anschrift AM.________ und AV.________, Kiosk Mülenenstrasse 2 3703 Aeschi bei Spiez; 1 Notizzettel Migros mit Zeichnung Tellenburg und Bauernhaus; 1 paar Handschuhe plastikbeschichtet; 1 Taschenmesser rot; 2 Klappmesser Holz und Kunststoff; 1 Geissfuss blau 30mm und 33mm; Pos. 21) - 1 Zweig Marihuana (Pos. 22) - 1 Pfefferspray „Nato“ (Pos. 25) 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - 1 Xbox 360 inkl. 1 Spiel „Call of Duty“, 1 Netzteil mit Kabel, 1 Controller weiss (Pos. 3) - Gewehr Kleinkaliber 6mm BB (Pos. 5) - 1 Sportsack Adidas (ohne Inhalt; Pos. 11) - 1 iPhone 4 (IMEI: .________; Pos. 15) - 1 Kopfhörer „Beats“ (Pos. 16) - 1 Klappmesser „Falkner“, weiss (Pos. 17) - 1 Notebook HP Envy 17; nach Löschung der verbotenen Dateien (Serial Nummer: .________, inkl. Verpackung/Quittung sowie MEDIA MARKT Beleg für ein IPOD Classic 16 und JBL Pulse Black; Pos. 12) 39 II. A.________ wird schuldig erklärt: des Diebstahls, bandenmässig begangen gemeinsam mit C.________ und D.________: 1. in der Zeit von 19.11.2014, ca. 22:00 Uhr bis 20.11.2014, ca. 04:40 Uhr in Aeschi, Mülenenstrasse .________, z.N. AM.________, (Deliktsbetrag: CHF 4‘006.50); 2. in der Zeit von 19.11.2014, ca. 16:30 Uhr bis 20.11.2014, ca. 08:45 Uhr in Grünen, Haldenstrasse .________, z.N. AW.________ und Stiftung E.________, (Deliktsbe- trag: CHF 1‘161.50); 3. in der Zeit von 19.11.2014, ca. 16:30 Uhr bis 20.11.2014, ca. 08:45 Uhr in Grünen, Haldenstrasse .________, z.N. Stiftung E.________ (Versuch); 4. in der Zeit von 19.11.2014, ca. 18:00 Uhr bis 20.11.2014, ca. 07:45 Uhr in Lützelflüh- Goldbach, Bahnhofstrasse .________, z.N. Stiftung E.________ (Versuch); 5. in der Zeit von 19.11.2014, ca. 23:30 Uhr bis 20.11.2014, ca. 09:55 Uhr in Ober- diessbach, Thunstrasse .________, z.N. AB.________ , (Deliktsbetrag: CHF 750.00); 6. in der Zeit von 21.11.2014, ca. 18:30 Uhr bis 22.11.2014, ca. 12:00 Uhr in Faulensee, Interlakenstrasse .________, z.N. AC.________ AG (Versuch); 7. in der Zeit von 22.11.2014, ca. 00:30 Uhr bis 22.11.2014, ca. 06:45 Uhr in Reutigen, Simmentalstrasse .________, z.N. AD.________, (Deliktsbetrag: CHF 30.00); 8. in der Zeit von 22.11.2014, ca. 00:45 Uhr bis 22.11.2014, ca. 07:15 Uhr in Krattigen, Spiezstrasse .________, z.N. AE.________ (Versuch); 9. in der Zeit von 22.11.2014, ca. 01:00 Uhr bis 22.11.2014, ca. 07:45 Uhr in Wimmis, Hauptstrasse .________, z.N. AF.________, (Deliktsbetrag: CHF 140.00); und unter Einschluss der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I.b. (ohne die be- reits separat sanktionierten Übertretungen gemäss Ziffer I.b.7., 9. und 14.) in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 56, 63, 93, 139 Ziff. 1+3, 144, 177, 186, 286 StGB 10 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 und 4, 35 Abs. 1 bis 3, 36 Abs. 2, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 3 Bst. b, 63 Abs. 1, 90 Abs. 2 und 3, 91 a Abs. 1, 94 Abs. 1 Bst. a und b, 95 Abs. 1 Bst. a, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 SVG 7 Abs. 2, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 2, 28 Abs. 1, 36 Abs. 5, 41 Abs. 2, 54, 56 VRV 78 SSV 426 Abs. 1, 428 Abs. 3 StPO verurteilt: 40 1. Zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren; die ausgestandene Untersuchungshaft und die Sicherhaft von insgesamt 1040 Tagen (27.11.2014 bis 19.05.2015 und 21.05.2015 bis 02.10.2017) werden im Umfang von 1040 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet; 2. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet, und zwar während und nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie unter Anordnung von Bewährungshil- fe für die Dauer der Behandlung; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 33‘289.70. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 trägt der Kanton Bern. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 105.60 200.00 CHF 21'120.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 831.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 21'951.80 CHF 1'756.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23'707.95 volles Honorar CHF 26'400.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 831.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 27'231.80 CHF 2'178.55 Total CHF 29'410.35 nachforderbarer Betrag CHF 5'702.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 23‘707.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 5‘702.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt (ohne Rück- und Nachzahlungspflichten): StundenSatz amtliche Entschädigung 21.70 200.00 CHF 4'340.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 132.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'472.10 CHF 357.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'829.85 IV. 41 Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die Auftrag gebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) - dem Regionalgefängnis Thun - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 2. Oktober 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 42