sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO von pauschal CHF 2‘000.00. II. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 10. November 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 12. Dezember 2017) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: