12 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 26.07.2015 in F.________ zum Nachteil von C.________; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘950.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte in erster und oberer Instanz gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO von CHF 8‘222.25;