Was darüber hinaus die geforderte Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und die beantragte Genugtuung anbelangt (vgl. Zusammenstellung pag. 231), ist nicht belegt, ob die Beschuldigte am Nachmittag der Hausdurchsuchung tatsächlich voll ausgebucht war. Davon ausgehend, dass sie aber zumindest einige Termine gehabt haben dürfte und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die zwar rechtmässig angeordnete aber letztlich ungerechtfertigte Hausdurchsuchung die Beschuldigte überdurchschnittlich emotional aufgewühlt haben dürfte, erscheint unter den Titeln von Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO eine Entschädigung von pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Kosten Parteigutachten) angemessen.