im Umfang von 30% angemessen. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer resultiert eine oberinstanzliche Entschädigung von CHF 4‘216.85 ([Tarifrahmen CHF 12‘450.00 * Ausschöpfung 30% + Sockelbetrag CHF 50.00 + CHF 119.50 Auslagen] * Mehrwertsteuer 8%). Zu ersetzen sind sodann zunächst die Kosten des Parteigutachtens von CHF 1‘598.40 (vgl. pag. 232). Was darüber hinaus die geforderte Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und die beantragte Genugtuung anbelangt (vgl. Zusammenstellung pag. 231), ist nicht belegt, ob die Beschuldigte am Nachmittag der Hausdurchsuchung tatsächlich voll ausgebucht war.