Der Aktenumfang war sehr beschränkt, der Prozess in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht unterdurchschnittlich schwierig. Die Bedeutung der Streitsache ist ebenfalls als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Damit war auch der gebotene Zeitaufwand entsprechend gering. Unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und insbesondere mit Blick auf das erstinstanzlich gesprochene Honorar erscheint vorliegend eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) im Umfang von 30% angemessen.