7.17 Aus all diesen Gründen hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die von der Polizei bei Microsoft Deutschland eingeholten IP-Verbindungsdaten überhaupt als Beweise verwertbar sind (für die Unverwertbarkeit einer derart eingeholten, als Verbindungsdaten qualifizierten IP-History: Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 1.4.3; Kritik bei: THOMAS HANSJAKOB, Die Erhebung von Daten des Internetverkehrs - Bemerkungen zu BGer 6B_656/2015 vom 16.12.2016, forumpoenale 04/2017 S. 252 ff.;