10 G.________ und der Beschuldigten aus Sicht der Kammer jedenfalls noch nicht als Urheber bzw. Versender der Droh-Email ausgeschlossen werden. 7.16 Über welches Endgerät tatsächlich zugegriffen worden wäre, müsste allerdings offen bleiben, zumal auf den sichergestellten Geräten keine tatrelevanten Daten gesichert werden konnten und auch ein allfälliges Zugriffsprotokoll des Routers nicht vorliegt. Und selbst wenn das Endgerät bekannt wäre, könnte dieses immer noch von allen drei Personen benutzt worden sein.