Ihre gleichbleibenden, wirklichkeitsnahen, zeitlich und örtlich stimmigen Aussagen geben der Kammer keinen Anlass, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Es kommt hinzu, dass die Droh-Email inhaltlich auch nicht dem "Stil" von G.________ entspricht. Im Weiteren ist keine Verbindung zwischen dem Opfer oder der Gemeinde E.________ und der Beschuldigten oder G.________ zu erkennen.