Es ist sodann zwar grundsätzlich denkbar, dass die Beschuldigte oder einer ihrer Söhne im Auftrag von G.________ handelten. Auffällig ist, dass die Beschuldigte ihren damaligen Lebenspartner zeitlich kurz vor dem Versand der Droh-Email noch im Gefängnis besucht hatte. Um mehr als ein wenig gewichtiges Indiz handelt es sich dabei aber nicht. Die Beschuldigte hat vehement bestritten, die Email im Auftrag ihres damaligen Lebenspartners versandt zu haben. Ihre gleichbleibenden, wirklichkeitsnahen, zeitlich und örtlich stimmigen Aussagen geben der Kammer keinen Anlass, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln.