9 7.12 Wie schon bei der Vorinstanz hat die Beschuldigte auch bei der Kammer jedenfalls nicht den Eindruck einer Person hinterlassen, welche von sich aus eine derartige Droh-Email verfassen würde. Sie zeigte sich – wie bereits in ihrer ersten Einvernahme – glaubhaft entsetzt über deren Inhalt, welcher ihrem Wesen diametral widerspreche. Es ist sodann zwar grundsätzlich denkbar, dass die Beschuldigte oder einer ihrer Söhne im Auftrag von G.________ handelten.