Ganz ausgeschlossen erscheint dies dennoch nicht, zumal sich eine solche, anonym bleiben wollende Dritttäterschaft der Möglichkeit zur Rückverfolgung der verwendeten IP-Adresse nicht unbedingt bewusst gewesen sein müsste. Ohnehin ist gerade unklar, ob tatsächlich der Anschluss der Beschuldigten zum Versand der Droh-Email benutzt wurde (vorstehend E. II.7.9). Ausserdem zeigt eine kurze Internetrecherche, dass es offenbar durchaus auch Personen gibt, welche G.________ gegenüber kritisch eingestellt sind.