Die Vorinstanz hält zwar zu Recht fest, dass nicht einsichtig ist, weshalb eine dem Umfeld von G.________ zuzuordnende Dritttäterschaft gerade den Anschluss der Beschuldigten zum Versand der Droh-Email nutzen und so den Verdacht auf die Familie von G.________ lenken sollte. Ganz ausgeschlossen erscheint dies dennoch nicht, zumal sich eine solche, anonym bleiben wollende Dritttäterschaft der Möglichkeit zur Rückverfolgung der verwendeten IP-Adresse nicht unbedingt bewusst gewesen sein müsste.