im Regionalgefängnis Internetzugang verschaffen konnte, indiziert dieser Umstand doch, dass eine unbekannte Drittperson auf dem Kanal des damaligen Lebenspartners der Beschuldigten Inhalte veröffentlichte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Aussage der Beschuldigten, wonach sie bemerkt habe, dass während der Inhaftierung von G.________ jemand anderes Beiträge unter seinem Namen hochgeladen gehabt habe. Die Vorinstanz hält zwar zu Recht fest, dass nicht einsichtig ist, weshalb eine dem Umfeld von G._