7.11 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch während der Haft von G.________ und der Ferienabwesenheit der Beschuldigten und ihrer Kinder mindestens ein Beitrag unter dem Pseudonym «X.________» auf YouTube veröffentlich wurde («________ [Titel]», veröffentlicht am 21. Juli 2015). Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass sich G.________ im Regionalgefängnis Internetzugang verschaffen konnte, indiziert dieser Umstand doch, dass eine unbekannte Drittperson auf dem Kanal des damaligen Lebenspartners der Beschuldigten Inhalte veröffentlichte.