8 Nachdem die Email-Adresse «D.________@hotmail.com» am 16. Juli 2015 auch bei der Registrierung des Domainnamens «X.________.com» verwendet wurde und der Begriff «X.________» offensichtlich im Zusammenhang mit dem Lebenspartner der Beschuldigten steht, welcher unter diesem Pseudonym Videos auf YouTube veröffentlichte, liegt zwar der Schluss nahe, dass G.________ oder jemand aus seinem Umfeld diese Email-Adresse registriert hatte. Erwiesen ist dies jedoch nicht.