dann gleichentags um 03:15:32 Pacific Standard Time (UTC-8), also um 13:15 Uhr MESZ, dem Router der Beschuldigten zugeordnet gewesen war. Mit der Vorinstanz würde es die Kammer diesfalls zwar als unwahrscheinlich erachten, dass dieselbe IP-Adresse rund zwei Stunden zuvor, im Zeitpunkt des letzten Zugriffs vor Versand der inkriminierten Email um 11:06 Uhr, noch einem anderen Anschluss zugeordnet gewesen wäre. Ganz auszuschliessen wäre dies jedoch nicht.