7.8 Gemäss ihren Angaben haben weder die Beschuldigte noch G.________ einen Bezug zum Adressaten der Droh-Email (pag. 34 f. Z. 136-141, pag. 40 Z. 12-127). Das Opfer seinerseits konnte ebenfalls nichts mit den Namen A.________ und G.________ anfangen (pag. 28 f. Z. 108-122). 7.9 Würdigung Bereits aufgrund der oberinstanzlich bei der Polizei edierten Auskunft von Microsoft über Zugriffe auf das Email-Konto «D.________@hotmail.com» ergeben sich für die Kammer erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Diese Zweifel beruhen zunächst auf den vorliegenden Zeitangaben.