33 Z. 41-46, pag. 56 Z. 74-80, pag. 102 Z. 31-35, pag. 224 Z. 4-6). Ob das WLAN zum fraglichen Zeitpunkt verschlüsselt gewesen war, konnte die Beschuldigte nicht mit Sicherheit sagen (pag. 33 Z. 55-56 und 68-70, pag. 55 Z. 31- 32, pag. 102 Z. 38-39). Mindestens per Kabel – durch «Einstecken» (pag. 34 Z. 25) – habe sich gemäss der Beschuldigten jedoch jedermann mit dem Internet verbinden können. Der Hintereingang zum Haus habe immer offen gestanden (pag. 33 Z. 56-57, pag. 55 Z. 35-46, pag. 101 Z. 39-40). Diese Angaben der Beschuldigten wurden von ihrem damaligen Lebenspartner bestätigt (pag. 38 f. Z. 34-65).