17). Nicht überprüft – jedenfalls nicht aktenkundig – wurden bei der Hausdurchsuchung die Zugriffsmöglichkeiten auf den Internetanschluss der Beschuldigten, namentlich ob das WLAN verschlüsselt war. Der Router wurde nicht sichergestellt oder ausgelesen. 7.4 Die Beschuldigte wohnte im Tatzeitpunkt mit ihrem damaligen Lebenspartner G.________ und den drei gemeinsamen Kindern H.________, I.________ und K.________ (Jahrgänge 2000, 2001 und 2011) am ________weg in F.________ (pag. 32 Z. 26-27, pag. 38 Z. 24, pag. 101 Z. 29-30).