4 ordnet gewesen war (pag. 9). Gemäss Auskunft des FDF wurde gerade dieser Zeitpunkt ausgewählt, weil es sich dabei um den letzten Zugriff vor der mutmasslichen Tatzeit gehandelt habe (pag. 196). Die CCIS-Abfrage ergab, dass die abgeklärte (dynamische) IP-Adresse 62.________ zum angefragten Zeitpunkt dem Sunrise-Festnetz-Telefonanschluss mit der Nummer 031‘________ zugeordnet gewesen war. Als Inhaberin dieses Anschlusses war die Beschuldigte registriert (pag. 9).