4.2 Die Beschuldigte reichte am 8. November 2017 ein Gutachten der Berner Fachhochschule, Technik und Informatik / ________ vom 3. November 2017 betreffend Urheberschaft der Droh-Email aus technischer Sicht (pag. 215 ff.) sowie eine Bestätigung ihrer Mutter vom 27. Oktober 2017 betreffend Besuch vom 26. Juli 2015 (pag. 219) ein. Beides wurde an der Berufungsverhandlung zu den Akten erkannt (pag. 221).