Nach telefonischen Vorabklärungen zu den technischen Hintergründen und Möglichkeiten (vgl. Aktennotizen vom 29. bzw. 30. Mai 2017, pag. 196 f. und 203) wurden diese Beweisanträge mit Beschluss vom 6. Juni 2017 insoweit gutgeheissen, als bei der Kantonspolizei Bern die inkriminierte Email (in der vom Opfer an die Polizei weitergeleiteten Version) sowie deren „Header“ (pag. 205 f.) und weiter die Auskunft von Microsoft betreffend Zugriffe auf das Hotmail-Email-Konto «D.________@hotmail.com» (pag. 199 ff.) ediert wurden. Weiter wurde antragsgemäss beschlossen, die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut zur