2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) noch am selben Tag Berufung an (pag. 167). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 14. März 2017 (pag. 134 ff.). Mit Eingabe vom 12. April 2017 reichte die Beschuldigte form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein (pag. 186 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. April 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 194). Die Berufungsverhandlung fand am 10. November 2017 statt.