Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 111 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. November 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Drohung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26. Januar 2017 (PEN 2016 452) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil PEN 16 452 vom 26. Januar 2017 (pag. 130 ff.) sprach das Regionalge- richt Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ der Drohung, begangen am 26. Juli 2015 in F.________ zum Nachteil von C.________, schuldig und verurteilte sie bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen à CHF 100.00 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) noch am selben Tag Berufung an (pag. 167). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 14. März 2017 (pag. 134 ff.). Mit Eingabe vom 12. April 2017 reichte die Beschuldigte form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein (pag. 186 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. April 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 194). Die Berufungsverhandlung fand am 10. November 2017 statt. 3. Anträge der Beschuldigten Die Beschuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung einen Freispruch von der Anschuldigung der Drohung, unter Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten des erst- und des oberinstanzlichen Verfahrens an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für erlittene wirtschaftliche Einbussen von CHF 2‘448.40 und einer Genugtuung von CHF 500.00 (pag. 230). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 4.1 Die Beschuldigte stellte in ihrer Berufungserklärung Beweisanträge auf Edition der Akten der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts, auf Edition des Originals der inkriminierten Droh-Email, insbesondere von deren „Header“, auf erneute Ein- vernahme der Beschuldigten sowie auf Vornahme eines Augenscheins bei dieser zuhause (pag. 188). Nach telefonischen Vorabklärungen zu den technischen Hintergründen und Mög- lichkeiten (vgl. Aktennotizen vom 29. bzw. 30. Mai 2017, pag. 196 f. und 203) wur- den diese Beweisanträge mit Beschluss vom 6. Juni 2017 insoweit gutgeheissen, als bei der Kantonspolizei Bern die inkriminierte Email (in der vom Opfer an die Po- lizei weitergeleiteten Version) sowie deren „Header“ (pag. 205 f.) und weiter die Auskunft von Microsoft betreffend Zugriffe auf das Hotmail-Email-Konto «D.________@hotmail.com» (pag. 199 ff.) ediert wurden. Weiter wurde antrags- gemäss beschlossen, die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut zur 2 Person und zur Sache einzuvernehmen. Weitergehend (insbesondere betreffend Augenschein) wurden die Beweisanträge abgewiesen, soweit sie sich nicht ohne- hin als gegenstandslos herausstellten (Aktenedition) (pag. 207 ff.). 4.2 Die Beschuldigte reichte am 8. November 2017 ein Gutachten der Berner Fach- hochschule, Technik und Informatik / ________ vom 3. November 2017 betreffend Urheberschaft der Droh-Email aus technischer Sicht (pag. 215 ff.) sowie eine Bestätigung ihrer Mutter vom 27. Oktober 2017 betreffend Besuch vom 26. Juli 2015 (pag. 219) ein. Beides wurde an der Berufungsverhandlung zu den Akten erkannt (pag. 221). 4.3 Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug vom 27. Oktober 2017 (pag. 212) über die Beschuldigte eingeholt. Schliesslich wurde die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung beschluss- gemäss erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 222 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird von der Beschuldigten vollumfänglich angefochten und ist von der Kammer in allen Punkten und mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, gilt das sog. Verschlech- terungsverbot. Die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 4. April 2016 Folgendes vorgewor- fen (pag. 47): «A.________ versandte am 26.07.2015 unter dem Pseudonym D.________ eine Email auf die allgemeine Emailadresse der Gemeinde E.________, wobei die Email an den Gemeindepräsidenten C.________ gerichtet war. Mit dem Inhalt der Email, welcher ausführte, dass der Emailverfasser (D.C.C. alias D.________) C.________ etwas Furchtbares antun werde, dass dieser es noch bereuen werde und dass der Emailverfasser das Gebäude der Gemeinde E.________ sowie das Haus von C.________ in die Luft gehen lassen werde, versetzte sie C.________ wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken.» 7. Beweismittel und -würdigung 7.1 Unbestritten ist, dass am Sonntag, 26. Juli 2015, um 11:49 Uhr, von der Email- Adresse «D.________@hotmail.com» eine Email mit drohendem Inhalt auf die all- 3 gemeine Email-Adresse der Gemeinde E.________ («info@E.________.ch») ge- schickt wurde. Darin kündigte ein gewisser «D.C.C. alias D.________» an, C.________, Gemeindepräsident von E.________, «etwas Furchtbares» anzutun. Dieser habe die Tochter des Absenders zu vergewaltigen versucht und sie ansch- liessend ermordet. Er (der Gemeindepräsident) werde es bereuen. Der Absender werde das Gebäude der Gemeinde E.________ sowie das Haus des Gemeinde- präsidenten «in die Luft gehen lassen», ausser dieser beweise ihm unverzüglich seine Unschuld am Mord an seiner Tochter (pag. 5 , 205 f.). Die Beschuldigte bestreitet, etwas mit dieser Email zu tun, geschweige denn diese verschickt zu haben. 7.2 Fest steht, dass der Gemeindepräsident die Drohung ernst nahm und den Vorfall der Polizei meldete. Zu diesem Zweck leitete er die Email am 27. Juli 2015 an die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) weiter (pag. 6 f., pag. 28 Z. 94-105 und pag. 29 Z. 131-143). Die Kantonspolizei Bern ersuchte daraufhin die Microsoft Deutschland GmbH am 30. Juli 2015 um Auskunft über die Zugriffe auf das WindowsLive Hotmail Konto «D.________@hotmail.com». Diese Auskunft wurde mit Schreiben vom 10. August 2015 erteilt (pag. 199 ff). Sie enthält die Registrierungsdaten (bei der Registrierung des Kontos vom User angegeben und automatisch registriert) und die IP- Verbindungsdaten (Zugriffe auf das Konto) im Zeitraum vom 27. Juni bis zum 29. Juli 2015. Daraus geht hervor, dass das verwendete Email-Konto am 27. Juni 2015 unter dem Namen eines (gemäss Benutzerangaben) in der Schweiz wohnhaften D.________ registriert worden war. Die Registrierung war von der (automatisch aufgezeichneten) IP-Adresse 84.________ aus erfolgt (pag. 201 unten). Dabei handelt es sich gemäss Whois-Abfrage um einen Sunrise-Festnetz-Anschluss (vgl. Parteigutachten, pag. 215). Wer zum fraglichen Zeitpunkt Inhaber dieses An- schlusses gewesen war, wurde nicht abgeklärt. Gemäss den IP-Verbindungsdaten wurde am 26. Juli 2015 ausschliesslich von der IP-Adresse 62.________ aus auf das Email-Konto zugegriffen, und zwar unter ins- gesamt vier Malen, um «2:06:47 AM», um «3:15:32 AM», um «6:59:55 AM» und um «7:57:43 AM» (pag. 200). Zuvor war zuletzt am 25. Juli 2015 um «11:17:44 AM» auf das Konto zugegriffen worden, dies jedoch von einer anderen Sunrise IP-Adresse (89.________) aus (pag. 200). Alle diese Zeitangaben von Microsoft ergingen unter dem Hinweis «Pacific» (pag. 199). Wie aus der Aktennotiz vom 29. Mai 2017 hervorgeht, ging der Fachbereich Digita- le Forensik der Kantonspolizei Bern (FDF) offenbar davon aus, dass mit «Pacific» die Pacific Standard Time (PST = UTC-8) gemeint war (pag. 196). Jedenfalls wur- de von der Polizei in der Folge abgeklärt, welchem Anschluss die IP-Adresse 62.________ am 26. Juli 2015 um «03:15:32 PST (Pacific UTC – 8 hours)» zuge- 4 ordnet gewesen war (pag. 9). Gemäss Auskunft des FDF wurde gerade dieser Zeitpunkt ausgewählt, weil es sich dabei um den letzten Zugriff vor der mutmassli- chen Tatzeit gehandelt habe (pag. 196). Die CCIS-Abfrage ergab, dass die abgeklärte (dynamische) IP-Adresse 62.________ zum angefragten Zeitpunkt dem Sunrise-Festnetz-Telefonanschluss mit der Nummer 031‘________ zugeordnet gewesen war. Als Inhaberin dieses An- schlusses war die Beschuldigte registriert (pag. 9). Gemäss Auskunft des FDF handle es sich bei der ermittelten und abgeklärten IP- Adresse wohl um diejenige des Routers (Modems) der Beschuldigten. Welches Endgerät sich wie genau (über LAN oder WLAN) über diesen Router eingeloggt gehabt habe, könne der Auskunft von Microsoft nicht entnommen werden (pag. 196). Zwischen dem 27. Juni und dem 29. Juli 2015 wurde von diversen (weiteren) IP- Adressen aus auf das Email-Konto «D.________@hotmail.com» zugegriffen, und zwar sowohl aus dem Sunrise-Festnetz wie auch aus dem Swisscom-Mobilnetz (über Mobilfunkantennen). Welchen Festnetz-Anschlüssen diese IP-Adressen im fraglichen Zeitpunkt jeweils zugeordnet gewesen bzw. von welchen Mobiltelefon- nummern aus die Zugriffe jeweils erfolgt waren, wurde nicht abgeklärt (vgl. auch Parteigutachten, pag. 215). 7.3 Ab dem 20. Oktober 2015 wurde die zuvor am 15. September 2015 gegen unbe- kannte Täterschaft eröffnete Strafuntersuchung wegen Drohung (pag. 1) neu ge- gen die Beschuldigte weitergeführt (pag. 2). Am 21. Dezember 2015 erfolgte durch die Kantonspolizei Bern eine Hausdurchsu- chung am Domizil der Beschuldigten (pag. 18 ff.). In deren Beisein wurden (im Kraftraum sowie im Kinderzimmer) drei Acer-Laptops (zwei davon defekt), ein PC (im Kraftraum), ein iPad (im Kinderzimmer) sowie di- verse gebrannte DVDs zu Handen des FDF sichergestellt. Ein weiterer (im Ein- gangsbereich sichergestellter) Sony-Laptop wurde durch den FDF gespiegelt (Durchsuchungsprotokoll pag. 21 ff., vgl. auch Nachtragsrapport pag. 14). Die Durchsuchung dieser Geräte lieferte jedoch keine tatrelevanten Ergebnisse (pag. 17). Nicht überprüft – jedenfalls nicht aktenkundig – wurden bei der Hausdurchsuchung die Zugriffsmöglichkeiten auf den Internetanschluss der Beschuldigten, namentlich ob das WLAN verschlüsselt war. Der Router wurde nicht sichergestellt oder ausge- lesen. 7.4 Die Beschuldigte wohnte im Tatzeitpunkt mit ihrem damaligen Lebenspartner G.________ und den drei gemeinsamen Kindern H.________, I.________ und K.________ (Jahrgänge 2000, 2001 und 2011) am ________weg in F.________ (pag. 32 Z. 26-27, pag. 38 Z. 24, pag. 101 Z. 29-30). 5 Gemäss den Angaben der Beschuldigten sei im Haushalt mit ihrem eigenen Lap- top, dem PC im Kraftraum, sowie dem iPad und dem Laptop ihres Sohnes H.________ auf das Internet zugegriffen worden (pag. 33 Z. 73-74). Bei dem Mo- dem habe es sich um einen WLAN-Router gehandelt. Das WLAN hätten sie jedoch aus gesundheitlicher Überzeugung normalerweise ausgeschaltet gehabt und die Endgeräte per Kabel verbunden. Nur bei Bedarf, etwa wenn die Söhne hätten «Gamen» wollen, sei das WLAN manuell (per Knopfdruck am Router) eingeschal- tet worden (pag. 33 Z. 41-46, pag. 56 Z. 74-80, pag. 102 Z. 31-35, pag. 224 Z. 4-6). Ob das WLAN zum fraglichen Zeitpunkt verschlüsselt gewesen war, konnte die Be- schuldigte nicht mit Sicherheit sagen (pag. 33 Z. 55-56 und 68-70, pag. 55 Z. 31- 32, pag. 102 Z. 38-39). Mindestens per Kabel – durch «Einstecken» (pag. 34 Z. 25) – habe sich gemäss der Beschuldigten jedoch jedermann mit dem Internet verbin- den können. Der Hintereingang zum Haus habe immer offen gestanden (pag. 33 Z. 56-57, pag. 55 Z. 35-46, pag. 101 Z. 39-40). Diese Angaben der Beschuldigten wurden von ihrem damaligen Lebenspartner bestätigt (pag. 38 f. Z. 34-65). 7.5 Internetrecherchen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass die verwendete Email- Adresse «D.________@hotmail.com» am 16. Juli 2015 auch zur Registrierung des Domainnamens «X.________.com» benutzt worden war (pag. 60, 107 f.). Der Begriff «X.________» taucht auch im Zusammenhang mit dem damaligen Le- benspartner der Beschuldigten auf. Unter diesem Pseudonym lud G.________ in der Vergangenheit zahlreiche Videos auf YouTube. In diesen Videos und weiteren im Internet auffindbaren Beiträgen stellt sich G.________ wiederholt als Opfer des Staats dar und äussert Kritik an den Schweizer Behörden. Als das vorliegende Verfahren beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängig war, erhielten das Regionalgericht und der zuständige Gerichtspräsident mehrere Emails, welche auf G.________ und eine «________ [Vorname der Beschuldig- ten]» Bezug nehmen (pag. 83 ff., 110 ff.). Diese Emails enthielten Links zu diversen YouTube-Videos und zu einer Website über den «________ [Titel]». Angehängt waren Kopien von Verfügungen sowohl eines G.________ betreffenden Verfahrens (pag. 117), wie auch des vorliegenden, gegen die Beschuldigte geführten Verfah- rens (pag. 116). Die Emails wurden von den Absendern «L.________@tuta.io», «M.________hotmail.com» und «N.________@gmail.com» geschickt. Eine Über- prüfung der erstgenannten Absenderadresse ergab, dass die Nachrichten über ei- nen sicheren Email-Server in Deutschland versandt worden waren. Dieser Dienst garantiere dem Sender gemäss FDF eine erhöhte Anonymität und verunmögliche somit die Abklärung des Absenders (pag. 89). 7.6 Im Zeitpunkt des Versands der inkriminierten Email befand sich G.________ zwecks Strafvollzugs im Regionalgefängnis Bern. Auch während der Zeit dieser In- haftierung (vom 16. Juli 2015 bis 8. Oktober 2015) wurden Videos unter dem Pseudonym «X.________» auf YouTube hochgeladen (pag. 60). So gemäss Re- cherchen der Kammer u.a. auch am 21. Juli 2015. 6 Die Beschuldigte verneinte vehement, dass ihr von ihrem damaligen Lebenspartner aufgetragen worden sei, die inkriminierte Email zu versenden. Es passe auch nicht zu ihm, etwas anonym zu machen; er habe immer alles unter seinem Namen ge- macht (pag. 102 Z. 18-21). Als ihr damaliger Lebenspartner in Haft gewesen sei, habe er sie allerdings gebeten, durch Eingabe seines Namens auf YouTube nach dem Namen einer geschichtlichen Person zu suchen. Als sie dies gemacht habe, sei ihr aufgefallen, dass jemand anderes etwas in seinem Namen hochgeladen ge- habt habe (pag. 34 Z. 94-99, pag. 226 Z. 4-15). Die Beschuldigte hatte G.________ im Juli 2015 unter drei Malen im Regionalge- fängnis Bern besucht, nämlich am 17. Juli, am 24. Juli von 14:20 bis 15:20 Uhr und am 29. Juli (pag. 45). 7.7 Zwischen den ersten beiden Besuchen, vom 18. Juli 2015 bis 24. Juli 2015, hielt sich die Beschuldigte mit ihren Kindern ferienhalber in Italien auf (pag. 32 Z. 29-34, pag. 55 Z. 42-43) was die Eignerin des Ferienhauses bestätigte (pag. 82). Dort gab es gemäss der Beschuldigten keinen Internet-Zugang (pag. 225 Z. 2-3). Im Zeitpunkt des Versands der inkriminierten Email, am Sonntag, 26. Juli 2015, war die Beschuldigte gemäss ihren Angaben von ca. 11 bis mindestens 15 Uhr mit ih- ren Kindern zu Besuch bei ihrer Mutter, welche im selben Dorf wohnt. Auch damals habe sie die Terrassentür ihres Domizils – wie üblich – offen gelassen, damit die Knaben bei Bedarf alleine hätten heimkehren können (pag. 55 Z. 43 und Z. 54-57, pag. 101 Z. 38-44). Die Mutter der Beschuldigten bestätigte schriftlich, dass dieser Besuch stattgefunden habe (pag. 219). Die Beschuldigte zeigte sich geschockt über den Inhalt der Droh-Email. Sie halte es für moralisch nicht vertretbar, solches zu machen. Es widerspreche ihrem We- sen als Helfernatur diametral (pag. 35 Z. 176-178, pag. 56 Z. 88-93, pag. 101 Z. 18-23, pag. 222 f. Z. 20-33, pag. 223 Z. 5-7). 7.8 Gemäss ihren Angaben haben weder die Beschuldigte noch G.________ einen Bezug zum Adressaten der Droh-Email (pag. 34 f. Z. 136-141, pag. 40 Z. 12-127). Das Opfer seinerseits konnte ebenfalls nichts mit den Namen A.________ und G.________ anfangen (pag. 28 f. Z. 108-122). 7.9 Würdigung Bereits aufgrund der oberinstanzlich bei der Polizei edierten Auskunft von Microsoft über Zugriffe auf das Email-Konto «D.________@hotmail.com» ergeben sich für die Kammer erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Diese Zweifel beruhen zunächst auf den vorliegenden Zeitangaben. Es ist bereits unklar, ob mit dem Hinweis «pacific» auf der Auskunft von Microsoft die Pacific Standard Time (PST = UTC-8) oder die Pacific Daylight Time (PDT = UTC-7) ge- meint war. Schliesslich hatte im Juli 2015 auch an der nordamerikanischen Pazifik- küste die Sommerzeit gegolten. 7 Unter der – offenbar der Interpretation des FDF entsprechenden – Annahme, dass die Angaben von Microsoft auf der Pacific Standard Time (UTC-8) beruhen, betrü- ge die Zeitdifferenz zu der damals hier geltenden Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ = UTC+2) zehn Stunden. Diesfalls wäre aber keiner der von Microsoft re- gistrierten Zugriffe vom 26. Juli 2015 vor dem Versand der Droh-Email erfolgt, hätte doch das erste Login an diesem Tag erst um «2:06:47 AM», also um 12:06 Uhr MESZ, stattgefunden. Der letzte Zugriff vor dem Versand der Email wäre diesfalls am Vortag, dem 25. Juli 2015, um «11:17:44 AM», d.h. um 21:17 Uhr MESZ, erfolgt. Dies allerdings von ei- ner anderen Sunrise-IP-Adresse (89.________) aus. Es ist zwar durchaus möglich, dass diese IP-Adresse zu jenem Zeitpunkt dem Anschluss der Beschuldigten zu- geordnet gewesen war. Dafür spricht, dass seit der Registrierung des Kontos bis dahin nur aus dem Sunrise Festnetz auf das Email-Konto zugegriffen worden war und just während der Ferienabwesenheit der Beschuldigten und ihrer Kinder vom 18. bis 24. Juli 2015 Nachmittags keine Zugriffe erfolgt waren (vgl. pag. 200). Ab- geklärt wurde die IP-Adresse 89.________ jedoch nicht. Unter der (anderen) Hypothese, wonach die Angaben von Microsoft sich auf die Pacific Daylight Time (UTC-7) bezogen, betrüge die Zeitdifferenz zur MESZ hinge- gen neun Stunden. Diesfalls wäre immerhin der Zugriff vom 26. Juli 2015 um «2:06:47 AM», also um 11:06 Uhr MESZ, vor dem Versand der Droh-Email erfolgt. Dies von derselben IP-Adresse aus, welche gemäss CCIS-Abfrage (pag. 9) dann gleichentags um 03:15:32 Pacific Standard Time (UTC-8), also um 13:15 Uhr MESZ, dem Router der Beschuldigten zugeordnet gewesen war. Mit der Vorinstanz würde es die Kammer diesfalls zwar als unwahrscheinlich erach- ten, dass dieselbe IP-Adresse rund zwei Stunden zuvor, im Zeitpunkt des letzten Zugriffs vor Versand der inkriminierten Email um 11:06 Uhr, noch einem anderen Anschluss zugeordnet gewesen wäre. Ganz auszuschliessen wäre dies jedoch nicht. Ungeachtet dessen, ob die Zeitangaben von Microsoft nun auf der Zeitzone PST oder auf der Zeitzone PDT beruhen, ist deshalb zweifelhaft, ob der letzte Zugriff vor dem Versand der Droh-Email tatsächlich über den Router der Beschuldigten erfolg- te, oder aber über einen anderen Anschluss. Generell blieb ungeklärt, ob zwischen der Registrierung der Email-Adresse und dem Versand der Droh-Email über Anschlüsse anderer Inhaber auf das Email- Konto zugegriffen worden war. Fest steht jedenfalls, dass nach dem Versand der Email, ab dem 27. Juli 2015, zahlreiche Zugriffe über Mobilfunkantennen der Swisscom erfolgten, wobei aber wiederum nicht abgeklärt wurde, von wessen Mo- biltelefonnummern aus dies geschah. 7.10 Ohnehin ist unbekannt, wer alles über die notwendigen Login-Informationen verfüg- te, um auf das Email-Konto «D.________@hotmail.com» zuzugreifen. Insbesonde- re wurde nicht abgeklärt, welchem Anschluss die bei der Registrierung automatisch registrierte IP-Adresse (84.227.81.201) zugeordnet gewesen war. 8 Nachdem die Email-Adresse «D.________@hotmail.com» am 16. Juli 2015 auch bei der Registrierung des Domainnamens «X.________.com» verwendet wurde und der Begriff «X.________» offensichtlich im Zusammenhang mit dem Lebens- partner der Beschuldigten steht, welcher unter diesem Pseudonym Videos auf YouTube veröffentlichte, liegt zwar der Schluss nahe, dass G.________ oder je- mand aus seinem Umfeld diese Email-Adresse registriert hatte. Erwiesen ist dies jedoch nicht. Zudem könnte diejenige Person, welche die Email-Adresse registriert hatte – sei es nun G.________ oder jemand anderes – die Login-Informationen ohne weiteres an andere Personen weitergegeben haben. 7.11 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch während der Haft von G.________ und der Ferienabwesenheit der Beschuldigten und ihrer Kinder min- destens ein Beitrag unter dem Pseudonym «X.________» auf YouTube veröffent- lich wurde («________ [Titel]», veröffentlicht am 21. Juli 2015). Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass sich G.________ im Regionalgefängnis Internetzugang verschaffen konnte, indiziert dieser Umstand doch, dass eine unbekannte Drittperson auf dem Kanal des damaligen Lebens- partners der Beschuldigten Inhalte veröffentlichte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Aussage der Beschuldigten, wonach sie bemerkt habe, dass während der Inhaftierung von G.________ jemand anderes Beiträge unter seinem Namen hochgeladen gehabt habe. Die Vorinstanz hält zwar zu Recht fest, dass nicht einsichtig ist, weshalb eine dem Umfeld von G.________ zuzuordnende Dritttäterschaft gerade den Anschluss der Beschuldigten zum Versand der Droh-Email nutzen und so den Verdacht auf die Familie von G.________ lenken sollte. Ganz ausgeschlossen erscheint dies den- noch nicht, zumal sich eine solche, anonym bleiben wollende Dritttäterschaft der Möglichkeit zur Rückverfolgung der verwendeten IP-Adresse nicht unbedingt be- wusst gewesen sein müsste. Ohnehin ist gerade unklar, ob tatsächlich der Anschluss der Beschuldigten zum Versand der Droh-Email benutzt wurde (vorstehend E. II.7.9). Ausserdem zeigt eine kurze Internetrecherche, dass es offenbar durchaus auch Personen gibt, welche G.________ gegenüber kritisch eingestellt sind. So findet sich etwa auf YouTube unter dem Pseudonym «Y.________» ein Beitrag mit dem Titel «G.________ ________» und dem Kommentar: «________ G.________ ________». Weitere Kommentatoren äussern sich an gleicher Stelle wenig zurück- haltend über den damaligen Lebenspartner der Beschuldigten. Es erscheint des- halb auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass jemand G.________ bzw. seiner Familie schaden wollte, falls denn die Email tatsächlich über deren An- schluss verschickt worden sein sollte. 9 7.12 Wie schon bei der Vorinstanz hat die Beschuldigte auch bei der Kammer jedenfalls nicht den Eindruck einer Person hinterlassen, welche von sich aus eine derartige Droh-Email verfassen würde. Sie zeigte sich – wie bereits in ihrer ersten Einver- nahme – glaubhaft entsetzt über deren Inhalt, welcher ihrem Wesen diametral wi- derspreche. Es ist sodann zwar grundsätzlich denkbar, dass die Beschuldigte oder einer ihrer Söhne im Auftrag von G.________ handelten. Auffällig ist, dass die Beschuldigte ihren damaligen Lebenspartner zeitlich kurz vor dem Versand der Droh-Email noch im Gefängnis besucht hatte. Um mehr als ein wenig gewichtiges Indiz handelt es sich dabei aber nicht. Die Beschuldigte hat vehement bestritten, die Email im Auftrag ihres damaligen Lebenspartners versandt zu haben. Ihre gleichbleibenden, wirklichkeitsnahen, zeit- lich und örtlich stimmigen Aussagen geben der Kammer keinen Anlass, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Es kommt hinzu, dass die Droh-Email inhaltlich auch nicht dem "Stil" von G.________ entspricht. Im Weiteren ist keine Verbindung zwischen dem Opfer oder der Gemeinde E.________ und der Beschuldigten oder G.________ zu erkennen. 7.13 Zudem wurde von der Mutter der Beschuldigten bestätigt, dass die Beschuldigte und ihre Söhne im fraglichen Zeitraum – ab ca. 11 Uhr an jenem 26. Juli 2015 – bei ihr zu Besuch waren. Nun ist es zwar technisch möglich, eine Email zu terminieren, d.h. zeitversetzt zu verschicken. Ein derartiges Vorgehen erscheine – jedenfalls unter der Prämisse, dass die Zeitangaben von Microsoft sich auf die Zeitzone PST (= UTC-8) bezogen und somit der letzte Zugriff auf das Konto bereits rund 14 Stunden vor dem tatsäch- lichen Versand der Email erfolgt war – sogar wahrscheinlich. Selbst wenn man es aber als erwiesen erachten möchte, dass der Versand der Droh-Email über Anschluss der Beschuldigten erfolgte, wäre damit die Täterschaft der Beschuldigten noch nicht erwiesen. 7.14 So wäre theoretisch denkbar, dass sich jemand ohne Einverständnis der Beschul- digten über ihr (damals möglicherweise unverschlüsseltes) WLAN mit dem Internet verbunden oder aber in ihrer Abwesenheit das regelmässig offene Haus betreten und den insofern offenbar frei zugänglichen PC benutzt hätte. 7.15 Aber auch ohne den Rückgriff auf eine solche insgesamt doch eher unwahrschein- liche Dritttäterschaft, kämen neben der Beschuldigten immer noch ihre beiden Söhne als Täter in Frage. Allein aufgrund der Aussage der Beschuldigten, diese hätten sicher nichts damit zu tun, können die beiden älteren Kinder von 10 G.________ und der Beschuldigten aus Sicht der Kammer jedenfalls noch nicht als Urheber bzw. Versender der Droh-Email ausgeschlossen werden. 7.16 Über welches Endgerät tatsächlich zugegriffen worden wäre, müsste allerdings of- fen bleiben, zumal auf den sichergestellten Geräten keine tatrelevanten Daten ge- sichert werden konnten und auch ein allfälliges Zugriffsprotokoll des Routers nicht vorliegt. Und selbst wenn das Endgerät bekannt wäre, könnte dieses immer noch von allen drei Personen benutzt worden sein. 7.17 Aus all diesen Gründen hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die von der Polizei bei Microsoft Deutschland eingeholten IP-Verbindungsdaten überhaupt als Beweise verwertbar sind (für die Unverwertbarkeit einer derart eingeholten, als Verbindungsdaten quali- fizierten IP-History: Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 1.4.3; Kritik bei: THOMAS HANSJAKOB, Die Erhebung von Daten des Inter- netverkehrs - Bemerkungen zu BGer 6B_656/2015 vom 16.12.2016, forumpoenale 04/2017 S. 252 ff.; Verwertbarkeit bejaht: Urteil des Appellationsgerichts Basel- Stadt SB.2015.52 vom 24. Februar 2017 E. 3.3). 8. Fazit Der angeklagte Sachverhalt ist nicht erwiesen. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 26. Juli 2015 in F.________ zum Nachteil von C.________, freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung 9. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die gesamten Verfah- renskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in oberer Instanz auf CHF 2‘500.00 bestimmt. 10. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwenigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 11 Die in der (korrigierten) Kostennote vom 26. Januar 2017 (pag. 234 ff.) für das erst- instanzliche Verfahren geltend gemachten Verteidigungskosten von CHF 4‘005.40 (inkl. Auslagen und MWST) erscheinen angemessen und sind im entsprechenden Umfang zu entschädigen. Der in der Kostennote vom 10. November 2017 (pag. 236 ff.) für das oberinstanzli- che Verfahren geltend gemachte Aufwand erscheint hingegen überhöht. Der Akte- numfang war sehr beschränkt, der Prozess in tatsächlicher und in rechtlicher Hin- sicht unterdurchschnittlich schwierig. Die Bedeutung der Streitsache ist ebenfalls als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Damit war auch der gebotene Zeitaufwand entsprechend gering. Unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und insbesondere mit Blick auf das erstinstanzlich gesprochene Honorar erscheint vorliegend eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) im Umfang von 30% angemessen. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer resultiert eine oberinstanzliche Entschädigung von CHF 4‘216.85 ([Tarifrahmen CHF 12‘450.00 * Ausschöpfung 30% + Sockelbetrag CHF 50.00 + CHF 119.50 Auslagen] * Mehrwertsteuer 8%). Zu ersetzen sind sodann zunächst die Kosten des Parteigutachtens von CHF 1‘598.40 (vgl. pag. 232). Was darüber hinaus die geforderte Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und die beantragte Genugtuung anbelangt (vgl. Zu- sammenstellung pag. 231), ist nicht belegt, ob die Beschuldigte am Nachmittag der Hausdurchsuchung tatsächlich voll ausgebucht war. Davon ausgehend, dass sie aber zumindest einige Termine gehabt haben dürfte und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die zwar rechtmässig angeordnete aber letztlich ungerechtfer- tigte Hausdurchsuchung die Beschuldigte überdurchschnittlich emotional aufge- wühlt haben dürfte, erscheint unter den Titeln von Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO eine Entschädigung von pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Kosten Parteigutachten) an- gemessen. 12 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 26.07.2015 in F.________ zum Nachteil von C.________; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘950.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte in erster und oberer Instanz gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO von CHF 8‘222.25; sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO von pauschal CHF 2‘000.00. II. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 10. November 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 12. Dezember 2017) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13