von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 19.12.2013 und dem 31.12.2013 in D.________, C.________(Strasse), z.N. der E.________; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 765.00 an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘640.80 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz (wird mit separatem Beschluss festgesetzt).