Die Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin B.________ vor oberer Instanz wird mittels separatem Beschluss nach Eingang der Honorarnote festzulegen sein. 10 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. November 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als