Dies entspricht der Hälfte, des in der Honorarnote geltend gemachten Betrages von CHF 3‘281.60 und damit dem auf die Sachbeschädigung anfallenden Anteil. Im Übrigen wurde dem Beschuldigten bereits von der Vorinstanz eine Entschädigung in der Höhe von ebenfalls CHF 1‘640.80 für den Freispruch von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls ausgerichtet, welche bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Insgesamt wird dem Beschuldigten somit eine Entschädigung gemäss Honorarnote von CHF 3‘281.60 ausgerichtet. Die Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin B.___