Dem obsiegenden Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren für seine Verteidigungskosten gemäss der von Rechtsanwältin B.________ eingereichten Kostennote vom 28. November 2016 (pag. 84 f.) eine Entschädigung von CHF 1‘640.80 auszurichten. Dies entspricht der Hälfte, des in der Honorarnote geltend gemachten Betrages von CHF 3‘281.60 und damit dem auf die Sachbeschädigung anfallenden Anteil.