Der Beschuldigte wird von der Anschuldigung der Sachbeschädigung freigesprochen, weshalb dieser in beiden Instanzen als obsiegend gilt. Die erstinstanzlichen, auf die Sachbeschädigung entfallenden Verfahrenskosten von CHF 765.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011).