9 rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Folglich ist der Beschuldigte von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 19. und dem 31. Dezember 2013 an der C.________(Strasse) in D.________ zum Nachteil der E.________, freizusprechen. Damit erübrigen sich eine weitergehende Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und die Frage zur Verwertbarkeit der Einvernahme vom 5. April 2014. III. Kosten und Entschädigung