Da es sich jedoch um ein Mischprofil handelt und dieses Merkmale von mindestens drei Personen aufweist, sind – wie von der Verteidigung vorgebracht – durchaus verschiedene Handlungsabläufe denkbar. Zudem bestritt der Beschuldigte den Vorwurf der Sachbeschädigung während des ganzen Verfahrens. Weitere Beweise liegen der Kammer nicht vor. Damit kann dem Beschuldigten der Vorwurf der Sachbeschädigung nicht