180 f.). Es bestehen keine ersichtlichen Gründe, an den Feststellungen des Gutachtens zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Hauptprofils vollumfänglich auf die Ausführungen des IRM abgestellt wird. Eine Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass die Person mit dem DNA-Profil PCN .________ als letzte mit dem Stein in Kontakt kam, ist gemäss IRM nicht möglich. Somit bleibt es bei der Feststellung, dass der Beschuldigte in irgendeiner Form mit dem Stein in Berührung gekommen ist. Ob der Stein längere Zeit der Witterung ausgesetzt gewesen ist und deshalb gemäss IRM das vorliegende Hauptprofil aufgrund der letzten Berührung zu erwarten wäre, kann nicht beurteilt werden.