Die Spurenkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin empfehle ein Verhältnis der Signalintensitäten von ca. 4 zu 1, das heisse ca. 80% der DNA-Menge in der Mischspur würde vom Hauptspurengeber stammen. Dieses Verhältnis entspreche auch in etwa dem Anteil des vorliegenden Hauptprofils PCN .________. Zur letzten Frage (c) führte das IRM schliesslich aus, dass die wissenschaftliche Datenlage es nicht zulasse, eine allgemeingültige Regel abzuleiten. Die Nachweisbarkeit einer durch Hautkontakt übertragenen DNA-Spur hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab.