Das IRM liess der Kammer am 20. September 2017 ein forensischmolekularbiologisches Gutachten zukommen. Zur ersten Frage (a) hielt es fest, dass das erstellte DNA-Profil Merkmale von mindestens drei Personen aufweise. Die Merkmale, die am 5. Februar 2014 als Hauptprofil an EDNAIS übermittelt worden seien, würden dabei deutlich stärkere Signalintensitäten als die nicht interpretierbaren Merkmale der Nebenspurgeber zeigen. Das DNA-Profil mit PCN .________ könne somit als Hauptprofil identifiziert werden (pag.