8). Ob der Beschuldigte den Stein geworfen und dabei eine Fahrzeugscheibe beschädigt hat, kann aufgrund des Rapports des KTD und der gefundenen DNA- Übereinstimmung nicht abschliessend beantwortet werden. Es kann einzig festgehalten werden, dass das Hauptprofil ab dem Stein mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Daraus folgt, dass der Beschuldigte in irgendeiner Weise mit dem Stein in Berührung gekommen sein muss. Um weitere Fragen zu klären, wurde das oberinstanzliche Beweisverfahren mit Beschluss vom 11. September 2017 wieder aufgenommen. Das IRM wurde ersucht, folgende Fragen zu beantworten (pag.