Beim Vergleich des Hauptprofils (PCN .________) mit der EDNAIS Datenbank konnte gemäss AFIS-Services die Spurengeberschaft mit der Person des Beschuldigten (PCN .________) angenommen werden (pag. 6). Im Rapport des KTD wurde als Schlussfolgerung festgehalten, dass gestützt auf das DNA-Auswertungsresultat angenommen werden könne, dass der Beschuldigte mit dem erwähnten Stein in Berührung gekommen sei (pag.