Nach der Argumentation der Vorinstanz solle es kaum möglich gewesen sein, dass die DNA auf andere Weise an den Stein gelangt sei, als durch das Werfen des Steines. Wenn dem so wäre, dann müsste folglich festgestellt werden, dass beide Personen den Stein geschossen haben müssen. Dies sei völlig realitätsfremd, da sich kaum zwei Personen am Wurf eines solchen kleinen Steines beteiligen würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass es der Beschuldigte gewesen sei, wäre somit gerade mal bei 30%. Rein mathematisch reiche daher die Wahrscheinlichkeit bei Weitem nicht aus, um den Beschuldigten wegen der Sachbeschädigung zu verurteilen (pag. 170 f.).