Die Kenntnis, dass folglich zwei Personen mit dem Stein in Berührung gekommen sein müssen, lege unzählige Handlungsabläufe nahe, die nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen liessen. Beispielsweise sei es möglich, dass der Beschuldigte den Stein berührt, aber nicht geschossen habe. Eventuell könnte er versucht haben, einen Kollegen davon abzubringen, den Stein zu schiessen und habe ihn dabei berührt. Nach der Argumentation der Vorinstanz solle es kaum möglich gewesen sein, dass die DNA auf andere Weise an den Stein gelangt sei, als durch das Werfen des Steines.