Somit sei es völlig unerheblich, ob zu jener Zeit Schulferien gewesen seien oder nicht (pag. 169). Der Beschuldigte lebe seit dem Jahr 1995 an der F.________ (Strasse) in D.________. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich im näheren Umkreis seines Wohnortes mittlerweile recht viele DNA- Spuren finden liessen, die ihm zugeteilt werden könnten. Die beiden Erklärungen für das Matching der DNA-Spuren seien spontaner Natur gewesen. Unbeachtet sei zudem der Aspekt geblieben, dass die Tat mitten im Winter stattgefunden habe.