Für den 31. Dezember 2013 habe der Beschuldigte ein Alibi zu präsentieren: Er habe den Silvesterabend mit Freunden in der Nähe des .________ in D.________ verbracht (pag. 167). Weiter führte die Verteidigung aus, dass alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Nähe des Tatorts wohne und zu diesem Zeitpunkt Schulferien gehabt habe, als belastendes Indiz aufgeführt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Tat entweder spätabends oder nachts verübt worden sei, wenn ohnehin kein Schulunterricht stattfinde. Somit sei es völlig unerheblich, ob zu jener Zeit Schulferien gewesen seien oder nicht (pag. 169).